- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 6/2018
- Voller Ferienjob erst ab...
Management
Voller Ferienjob erst ab „15“
Unter „13“ geht (fast) gar nichts / Auf Steuerkarte bis zu 1000 Euro Fiskus-frei
Unter 13 Jahren geht regulär gar nichts – von Ausnahmen abgesehen wie Mitwirkung an Filmen oder Werbeaufnahmen. Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu zwei Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge aus- und Hunde „Gassi führen“. Ferner in Sportarenen oder in der Landwirtschaft (bis zu drei Stunden täglich) mithelfen – alles gegen „Bezahlung“.
Ab „15“ schon fast erwachsen: Mindestens 15-Jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen – bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute „geeignet“ sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die 5-Tage-Woche (bei einer 40-Stunden-Woche) fest. Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die sich daran nicht halten und überführt werden, müssen mit saftigen Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Und was sagt das Arbeitsrecht?
Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab „15“ dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer (wozu auch der 18-jährige Schüler zählt) maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel – allerdings nur bei „laufenden“ Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem 4-Wochen-Ferienjob – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für gesetzliche Feiertage.
Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Schülerbeschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 450 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer (er darf sie allerdings auch dem Schüler vom Lohn abziehen).
Die Drei-Monats-Grenze: Völlig, also auch für die Arbeitgeber sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier inzwischen bei „drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres“ – ohne Verdienstbeschränkung.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall – für Rechnung ihres Arbeitgebers – versichert. Und der ge-setzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 425 Euro monatlich nicht übersteigen. Dabei gilt: Sobald ein Job auf 450-Euro-Basis angenommen wird (egal in welcher Höhe), gilt der 450-Euro-Wert.
Die Sache mit der Steuer – dreimal Achtung!
(1) „Auf Steuerkarte“ kann (in den Klassen I und IV) bis zu rund 1000 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu „18 zusammenhängende Arbeitstage“ à maximal 68 Euro = 1224 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien „Ferien“ machen kann.
(2) Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig unnötig – wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 1000 Euro „brutto“ monatlich steuerfrei einstreichen zu können.
(3) Im Übrigen kann sich ein Schüler, der wegen eines höheren Verdienstes steuerpflichtig geworden ist, die Abgabe im folgenden Jahr per Einkommensteuer-Erklärung vom Finanzamt meistens zurückholen.
Kindergeld-freundlich: Keine Sorge brauchen sich volljährige Schüler hinsichtlich des ihren Eltern zustehenden Kindergeldes zu machen. Unabhängig davon, wie hoch ihr Arbeitsverdienst durch Ferienjobs ist: Das Kindergeld wird dadurch nicht beeinträchtigt. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.