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Keine Schwarzverkäufe, aber Bestechung
Neue Erkenntnisse im Bottroper Zyto-Skandal
Um Differenzen in der Menge eingekaufter und verkaufter Zytostatika zu erklären, hatte die Verteidigung von Peter S. angegeben, der Hexal-Referent Wilfried H., den S. seit gut sechs Jahren kannte, habe ihm zu deutlich unter Marktpreisen liegenden Konditionen Wirkstoffe aus dem Kofferraum heraus verkauft. Für Peter S. sollte sich dies als schlechter Schachzug erweisen. Denn um den Sachverhalt aufzuklären, hatte das Landgericht Essen Wilfried H. im Februar als Zeugen geladen. Vor Gericht nannte der Pharmareferent den angeklagten Apotheker einen „Schlüsselkunden“, der „extrem interessiert“ gewesen sei, was Marktentwicklungen betrifft. Den Vorwurf von Schwarzverkäufen bestritt er jedoch. „Es ist in der Form gar nicht möglich, diese Warenflüsse so zu bedienen“, sagte er – auch seien die Einkaufskonditionen so gut gewesen, dass es sich gar nicht gelohnt hätte. „Für den Preis stellt sich keiner ins Parkhaus“, sagte Wilfried H. angesichts von Erklärungen, er habe S. an solchen Orten Zytostatika verkauft. Zudem so. H., sei die nötige Menge utopisch gewesen. „Das ist ein Volumen, das kriegen Sie nicht einmal in einen LKW rein“, erklärte er.
Möbel im Wert von mehr als 7000 Euro
Ein Nebenklagevertreter bezeichnete es daraufhin als „ziemlich krude Idee“ der Verteidigung, den Zeugen zu laden und lag damit goldrichtig. Denn auf die Frage eines Verteidigers, ob er Vorteile von S. erhalten habe, reagierte H. mit einer Aussageverweigerung – um sich nicht selbst zu belasten. Im Anschluss an seine Vernehmung erklärte die Verteidigung, S. habe ihm Geldgeschenke gemacht – und Möbel im Wert von mehr als 7000 Euro bestellt. Damit bescherten sie H. eine fristlose Kündigung durch Hexal – und ihrem Mandanten neue staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.
Verdachtsmoment der Bestechlichkeit
Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Essen ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Peter S. und Wilfried H. eingeleitet. Der im Raum stehende Verdacht lautet Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Strafgesetzbuch. Danach ist es verboten, Angestellten ohne Einwilligung ihres Unternehmens Gegenleistungen anzubieten, um beim Bezug von Waren bevorzugt zu werden. Es droht eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft – auch für Angestellte, die Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. „Es geht dabei um den Erhalt einer Küchenausstattung“, präzisierte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft die Vorwürfe gegenüber DAZ.online – das Verfahren sei vor einigen Wochen eingeleitet worden. Unklar ist, was der Apotheker sich von den möglichen Geschenken an den Referenten erhofft hat. „Die ‚Gegenleistung‘ oder ‚erhoffte Gegenleistung‘ ist Gegenstand der Ermittlungen“, so die Sprecherin.
Für die Verteidigung könnte der Fall zu einem Bumerang werden, denn Anhaltspunkte für Schwarzmarktgeschäfte sieht die Staatsanwaltschaft offenbar nicht. „Ich darf ausdrücklich darauf hinweisen, dass es dabei nicht um sogenannte ‚Schwarzverkäufe‘ von Medikamenten geht“, betonte die Sprecherin.
Hexal wollte sich zu den Vorgängen um ihren früheren Mitarbeiter nicht äußern – ein Sprecher ließ auch die Frage unbeantwortet, ob gegen die fristlose Kündigung arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet wurden. Rechtsanwälte von S. und H. waren nicht für eine Stellungnahme erreichbar. |
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