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Gesundheitspolitik
Neue Aufgaben für den DAV
Notdienstfonds im Fokus eines TSVG-Änderungsantrags
Konkret soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) verpflichtet werden, dem BMG regelmäßig Auswertungen zu den beim Notdienstfonds vorhandenen Daten zu abgegebenen Rx-Packungen zu übermitteln. Sie sollen allerdings keine Rückschlüsse auf einzelne Apotheken zulassen. Diese Daten könnten eine „wichtige Grundlage für etwaige gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken sein“, heißt es in der Begründung.
Außerdem soll das BMG ermächtigt werden, dem DAV per Verwaltungsakt weitere Aufgaben zu übertragen, die über den NNF abzuwickeln sind. Diese Aufgaben können sich aus Gesetzen oder Vereinbarungen des DAV – etwa mit dem GKV-Spitzenverband – ergeben und müssen einen Bezug zum Apothekenhonorar aufweisen. So könnten z. B. Zuschüsse für den Aufbau der Telematikinfrastruktur über den NNF abgewickelt werden. Geregelt wird auch, dass Apothekenbetreiber dem DAV „auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen“ haben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der neue § 20a Abs. 2 ApoG droht sogar mit Kürzungen bei der Notdienstpauschale, wenn ein Apotheker dieser Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachkommt. Zuletzt ist auch eine Haftungsregel vorgesehen: Verletzt der DAV seine neuen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig und führt dies zu einem Schaden der Bundesrepublik, so hat er diesen zu ersetzen. |
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