Management

„Vermögensbildung“ der besonderen Art

Arbeit beim Ehepartner hilft Steuern sparen/Finanzamt und Sozialversicherer legen strenge Maßstäbe an

bü | Ob ein Apotheker in seinem Betrieb eine fremde Arbeitskraft beschäftigt oder seinen Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner): arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich macht das keinen Unterschied. Doch für beide, für den Arbeitgeber wie für seinen Ehepartner, kann ein solcher Vertrag durchaus Vorteile haben.

Verständlicherweise werden zwar von den Finanzämtern wie von den Sozialversicherern strenge Maßstäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gelegt. Es gibt im Allgemeinen keine Beanstandungen, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen ist und Folgendes beachtet wird:

– Die Art der Tätigkeit (z. B. Buchhaltung oder Bürohilfe) ist ebenso eindeutig vereinbart wie die Arbeitszeit, die Entgelthöhe sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.

– Das Gehalt übersteigt das einer fremden Kraft nur dann, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (Stichwort „Qualifikation“).

– Das Gehalt wird unter denselben Bedingungen wie an andere Mitarbeiter gezahlt, und zwar nicht auf das Firmen- oder Unternehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehe­gatten oder auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute.

Die vom Unternehmer gezahlte Vergütung ist Betriebsausgabe und mindert so die Steuerzahlung. Beim Arbeitnehmerehegatten ist der Verdienst steuerpflichtig – minus Werbungskosten und Sonderausgaben. Darüber hinaus können dem Ehegatten bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr gezahlt werden – ebenfalls eine Betriebsausgabe.

Ein Minijob kann lohnender sein

Oft lohnender als eine Vollzeit-Arbeit beim Ehegatten ist eine Beschäftigung auf Minijob-Basis. Hierfür gelten Sonderregeln.

So darf der regelmäßige Arbeitsverdienst monatlich nicht über 450 Euro liegen. Wichtig: Überstunden und Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden auch auf den Gesamtlohn angerechnet.

Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist) und zur Rentenversicherung, insgesamt (13 plus 15 =) 28 Prozent. Auch das sind Betriebsausgaben.

Der Arbeitnehmerehegatte hat das Recht, die Pauschalbeiträge seines Arbeitgeberehegatten um 3,6 Prozent aufzustocken, womit volle Rentenansprüche aus den beiden Beitragszahlungen erworben werden (15 Prozent + 3,6 Prozent er­geben den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent, der für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse maßgebend ist). Zwar besteht die Möglichkeit, die für den Minijob geltende Versicherungspflicht „abzuwählen“. Doch ist das nicht ratsam. Dies vor allem deswegen, weil die aus den Zuzahlungen resultierenden Ansprüche einen weit höheren Wert haben. So können Kuren bewilligt werden oder eine Erwerbsminderungsrente oder es besteht die Aussicht auf eine vorzeitigen Altersrente (weil dafür ja der Nachweis erhöhter Vorversicherungszeiten gefordert wird).

Die Steuerpflicht des Arbeitsentgelts ist mit einer zweiprozentigen Pauschale abgegolten, die der Arbeitgeber zu überweisen hat und übernehmen kann (dann ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe), aber nicht muss (dann mindert sich das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmerehegatten entsprechend).

„Kurzfristig“ geht es auch

Auch eine „kurzfristige“ Beschäftigung des Ehepartners kann sparen helfen. Ist die Tätigkeit im Voraus auf 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. In diesem Fall brauchen sogar überhaupt keine Sozialabgaben gezahlt zu werden.

Steuerlich gilt für solche begrenzten Tätigkeiten: Das Arbeitsverhältnis umfasst nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Höchstbetrag des Arbeitsverdienstes 68 Euro pro Tag nicht übersteigen. Auf den Zeitraum von 18 Arbeitstagen bezogen sind das höchstens 1224 Euro. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent, den Solidaritäts­zuschlag sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschlag für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Arbeitgeber getragen werden – was wiederum als Betriebsausgabe Steuern spart.

Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die seine Steuern mindern, bleiben beim Arbeitnehmerehegatten außen vor – so, als seien sie nicht erzielt worden; in der gemeinsamen Steuererklärung erscheinen sie nicht. Wenig schön: In der Krankenversicherung haben die – vom Arbeitgeber allein zu tragenden – Beiträge ebenfalls keine „Wirkung“, außer dass sie die Einnahmen der Kasse erhöhen. |

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