Gesundheitspolitik

Cannabis nur als letzte Option

Sozialgericht Osnabrück: Keine Kostenerstattung, wenn Alternativarznei verfügbar

BERLIN (ks) | Ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht nicht, wenn es eine Alternativtherapie gibt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil entschieden. (Urteil vom 15.04.2019, Az.: 46 KR 455/18).

Geklagt hatte ein 1978 geborener Mann, der seit 2006 unter einer chronischen, schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) leidet. Sein Neurologe und Psychiater hatte ihm eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten verordnet. Doch die gesetzliche Kasse des Klägers lehnte diese ab: Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) sei die Versorgung auch mit dem alternativen Arzneimittel S. möglich.

Der Patient wandte ein, Cannabisblüten hätten eine bessere Wirksamkeit als das vorgeschlagene Arzneimittel. Die Krankenkasse holte daraufhin ein MDK-Gutachten ein, wonach eine besondere Schwere der Erkrankung bei dem Kläger nicht dokumentiert sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapiealternative nicht zur Verfügung stehe oder nicht zur Anwendung kommen könne. Die Kasse wies deshalb den Widerspruch des Klägers zurück – und man sah sich vor Gericht wieder.

Das Gericht schloss sich der Einschätzung der Kasse nach der mündlichen Verhandlung an. Einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V lehnte es ab. Die Richter stützen sich insbesondere auf ein eigens eingeholtes Sachverständigengutachten. Zwar liege eine schwer­wiegende Erkrankung vor – der Sachverständige habe aber für die unterschiedlichen Beschwerden des Klägers infolge der MS-Erkrankung verschiedene anerkannte medikamentöse Therapien benannt, die der Kläger nach eigenen Angaben noch nicht ausprobiert habe. |

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