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Gesundheitspolitik
Apotheken-Stärkungsgesetz: Spahn bessert nach
Ausführliche Begründung für GKV-Rabattverbot – Evaluierung – PKV-Aut-idem
Vor allem aber hat es an seiner Begründung gefeilt, warum ein Rabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen des Sachleistungsprinzips von so großer Bedeutung für das gesamte GKV-System ist – und damit auch den Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit rechtfertigt. Für den Bereich der privaten Krankenversicherung hat das BMG dagegen weiterhin keine Lösung parat. Auch an der Streichung der Preisbindung für EU-Versender (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AMG) hält es fest – der Regelung, die die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren rügt. Doch dies begründet das Ministerium zumindest nicht mehr damit, die Rechtauffassung der Kommission anzuerkennen.
Vergangenen Mittwoch hätte die Möglichkeit bestanden, das geplante Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken durchs Bundeskabinett zu bringen. Dazu kam es allerdings nicht – obwohl ein auf den 13. Juni datierter Entwurf für das Kabinett vorlag. Dieser unterscheidet sich bereits deutlich vom Referentenentwurf, ist aber offensichtlich noch weiter bearbeitungsbedürftig, um die Zustimmung der Ressorts zu erlangen. Der derzeit kursierende Entwurf ist zunächst einmal von 22 auf 29 Seiten angewachsen – was insbesondere auf die ausführlichere Begründung zurückzuführen ist.
Aber auch an den Regelungen selbst wurde gefeilt. Weiterhin soll die Rx-Preisbindung im Sozialgesetzbuch V geregelt werden. Doch in § 129 SGB V soll nun nicht mehr bloß darauf verwiesen werden, dass die Apotheken nach dem Rahmenvertrag verpflichtet sind, die nach der Arzneimittelpreisverordnung geltenden Preise einzuhalten. Diese Regelung im Referentenentwurf hatten Apothekenrechtsexperten scharf kritisiert, da die Preisregeln nach der Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG gerade nicht mehr für EU-Versender gelten. Nun geht das BMG einen anderen Weg ohne den unglücklichen Verweis. Es stellt klar, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages Voraussetzung dafür ist, dass Apotheken – auch EU-Versandapotheken – zulasten der GKV verordnete Arzneimittel als Sachleistung abgeben dürfen und direkt mit den Kassen abrechnen können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, werden verpflichtet, „bei der Abgabe zulasten der GKV verordneter Arzneimittel im Wege der Sachleistung einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewährleisten und gesetzlich Versicherten keine Zuwendungen zu gewähren“.
Evaluation im Jahr 2023
Auch bei den Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese sozialrechtliche Vorgabe wurde nachjustiert: Voraussetzung für die Vertragsstrafe soll nun ein „schwerwiegender“ oder „wiederholter Verstoß“ sein. Dann drohen bis zu 50.000 Euro für jede Zuwiderhandlung – „wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten darf“ – oder ein Versorgungsausschluss bis zu zwei Jahren. Die Auswirkungen dieser Neuregelung auf die Marktanteile von Apotheken und Versandapotheken soll dem Entwurf zufolge im Jahr 2023 durch das BMG evaluiert werden.
Die Regelung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen wurde ebenfalls konkretisiert. Es gibt nun eine Aufzählung von Maßnahmen, die diese Dienstleistungen „insbesondere“ umfassen: Solche „zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei kritischen Wirkstoffen, chronischen schwerwiegenden Erkrankungen, bei Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und bei bestimmten Patientengruppen, die für die Wirksamkeit und Sicherheit einer Arzneimitteltherapie besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen“. Weitere Dienstleistungen können Maßnahmen der Apotheke zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein.
PKV-Aut-idem
Ganz neu in der Kabinettsvorlage ist eine neue Regelung in der Apothekenbetriebsordnung: In der Arzneimittelversorgung von PKV-Versicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern wird die Möglichkeit für einen Aut-idem-Austausch geschaffen. Voraussetzung: Der Arzt hat diesen nicht ausgeschlossen und der Patient ist einverstanden. Damit greift das BMG einen Antrag des vergangenen Deutschen Apothekertags auf. |
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