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Gesundheitspolitik
Geldbuße für Ein-Euro-Gutschein
Im April 2013 hatte das Berufsgericht über mehrere Boni- und Gutschein-Modelle von Berliner Apothekern zu entscheiden. Es kam in den von der Apothekerkammer geführten Verfahren zu dem Schluss, dass Apotheker keine 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren dürfen. Es liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Berufsordnung vor. Verboten ist demnach das „Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf diese Arzneimittel und die Werbung hiermit“.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sorgte später in einigen Verfahren für Freisprüche – allerdings nicht, weil es meinte, es liege kein Verstoß gegen besagte Norm vor. Es verneinte lediglich den Vorsatz, der für berufsrechtliche Vergehen notwendig ist. Seinerzeit sei die Rechtslage nicht so klar gewesen als dass die Apotheker hätten wissen müssen, dass sie verboten handelten.
Im August 2013 stellte der Gesetzgeber allerdings durch eine Änderung in § 7 Heilmittelwerbegesetz klar, dass alle Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unzulässig sind, „soweit sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden“. Eine Spürbarkeitsgrenze, wie sie zuvor in wettbewerbsrechtlichen Verfahren häufig angenommen wurde, wollte er damit ausschalten.
Einer der bereits im April 2013 verurteilten Apotheker gewährte aber auch nach dieser Klarstellung sowie einer entsprechenden Information der Apothekerkammer weiterhin Rx-Boni. Mit der Änderung, dass nur noch Inhaber von Kundenkarten Ein-Euro-Gutscheine erhielten. Jedoch auch dann, wenn sie ein Rezept einlösten. Daraufhin wurde die Kammer erneut aktiv.
Am 19. Juni – wenige Tage nachdem der Bundesgerichtshof sein Urteil zu Apotheken-Zuwendungen gesprochen hatte – stand nun die Verhandlung vor dem Berufsgericht an. Wie die Apothekerkammer Berlin mitteilt, bejahte dieses auch im vorliegenden Fall die Verwirklichung des Tatbestandes. Angesichts der ersten Verurteilung im April 2013 und der von der Kammer in der Folge kommunizierten Verschärfung von § 7 Abs. 1 HWG hatte das Gericht auch am Vorsatz des Apothekers keinen Zweifel.
Die Apothekerkammer bleibt bei Verstößen gegen die Preisbindung alert: „Wenn wir etwas Substanzielles in der Hand haben, gehen wir gegen die Apotheker auch vor, die die deutsche Preisbindung mit Rabatten und Boni umgehen. Das sind wir allen Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihre Kunden tagtäglich durch die beste pharmazeutische Betreuung und Beratung an sich binden und ohne Boni und Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel vom Wert ihrer heilberuflichen Leistung überzeugen“, sagt Kammerpräsidentin Kerstin Kemmritz. Sie findet: Wenn es den Apotheken wirklich um den Erhalt der Gleichpreisigkeit geht, dann müssen sie auch im Bereich der Zuwendungen konsequent bleiben, egal, ob es sich um Rabattgutscheine handelt oder andere geldwerte Vorteile, die nach der Rezepteinlösung überreicht werden und wie ein Bonus wirken. Welche Boni konkret einen Verstoß gegen die Gleichpreisigkeit darstellen, wird die Kammer nach Vorliegen der genauen Urteilsgründe in den jüngsten Verfahren auswerten. |
*An dieser Stelle wurde eine Korrektur vorgenommen. Angegeben waren in der ersten Textversion 50.000 Euro, richtig muss es lauten 5000 Euro. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. Siehe auch AZ Nr. 27
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