Gesundheitspolitik

Weiterer Angriff auf Freiberufler?

BERLIN (ks) | Der EuGH hat die deutschen Höchst- und Mindestpreise für Architektenhonorare für europarechtswidrig erklärt. Steht nun noch mehr auf dem Spiel?

Nicht nur die ABDA beklagt, dass die EU zu viel Einfluss auf die Freien Berufe nimmt. Zuletzt stand das Dienstleistungspaket im Zentrum der Kritik aller Gesundheitsberufe. Die Apotheker kämpfen überdies seit bald drei Jahren mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Rx-Preisbindung. Nun hat der EuGH in einem Verfahren entschieden, das dem zur deutschen Arzneimittelpreisbindung sehr ähnelte. Im Mittelpunkt stand die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die EU-Kommission sieht die hierin geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Sie ging daher mit einer Vertragsverletzungs­klage gegen Deutschland vor. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen bereits im Sinne der Kommission plädiert. Dabei handelte es sich nicht nur um denselben Generalanwalt, der auch im Verfahren Wettbewerbszentrale ./. Deutsche Parkinson Vereinigung aufgetreten war – auch seine Schlussanträge zur HOAI erinnerten sehr an die aus dem Jahr 2016. Er könne aus den Argumenten der Bundesrepublik schlichtweg nicht erkennen, warum sich die Preisgrenzen auf das Allgemeinwohl auswirken sollten. Das Verfahren verlief dennoch etwas anders: Deutschland hatte weitaus umfassender vorgetragen als im Verfahren zu den Arzneipreisen. Am Ende reichte es aber auch hier nicht: Der EuGH entschied, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI europarechtswidrig sind. Sie erfüllten nicht die Anforderungen, die die EU-Dienstleistungsrichtlinie vorgibt. Zwar seien sie diskriminierungsfrei – und grundsätzlich kann der EuGH auch nachvollziehen, dass Mindest- und Höchst­preise einen Schutzzweck erfüllen. Aber die konkrete deutsche Regelung sei insoweit nicht kohärent, als dass Planungsleistungen in Deutschland auch von Personen ­erbracht werden dürfen, die keine entsprechende fachliche Eignung wie Architekten oder Ingenieure nachgewiesen haben.

Die Bundesärztekammer (BÄK) ­reagierte prompt. Präsident Klaus Reinhardt erklärte, dass die Entscheidung nach Auffassung der BÄK keine Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte habe. Der EuGH habe die HOAI nicht grundsätzlich für unzulässig befunden, sondern halte es lediglich für unverhältnismäßig, dass die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen. Die ärztliche Gesundheits­versorgung in Deutschland sei ­dagegen den Ärzten vorbehalten.

So sehr das Urteil auch zeigt, dass die Freien Berufe keinen leichten Stand in der EU haben – jedenfalls was die Dienstleistungsrichtlinie betrifft, gibt es einen Ausnahmetatbestand: Für Gesundheitsdienstleistungen ist sie nicht anwendbar. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.