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- AZ 36/2019
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Gesundheitspolitik
PTA-Reform kommt voran
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Im Vergleich zum Referentenentwurf gibt es vor allem eine auffällige Veränderung: Statt nur die alten Gesetze zu ändern, soll es ein ganz neues Regelwerk geben. Das PTA-Berufsgesetz (PTAG) soll das bisherige Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) ablösen. Im neuen Berufsgesetz geht es nicht nur um die Regelungen rund um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, erstmals wird auch ein konkretes Berufsbild beschrieben und dieses mit der Ausbildung verknüpft. Die Ausbildung erhält einen eigenen Regelungsabschnitt, die nähere Ausgestaltung erfolgt aber weiterhin in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV). Im PTAG geregelt wird unter anderem die Ausbildungsdauer, die sich nicht ändern wird. Wie von der ABDA befürwortet, soll es bei zwei Jahren schulischer Fachausbildung und einer halbjährigen praktischen Ausbildung in der Apotheke bleiben. Der Bundesverband PTA und die Apothekengewerkschaft Adexa wollten die schulische Ausbildung dagegen um sechs Monate verlängern. Vorgesehen ist überdies, dass die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen kann.
Auch zum Ausbildungsverhältnis gibt es neue Regelungen. So sollen die Auszubildenden „eine angemessene Vergütung“ erhalten. Die seit Jahren umstrittene Finanzierung der PTA-Schulen geht die Reform aber nicht an. In der BMG-Mitteilung heißt es dazu: „Die Schulgeld-Frage soll entsprechend dem Koalitionsvertrag in ein Gesamtkonzept zur Reform der Gesundheitsfachberufe einbezogen werden.“
Erweiterte Kompetenzen
In der Apothekenbetriebsordnung soll geregelt werden, dass erfahrenen PTA unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Kompetenzen übertragen werden können. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde einiges umformuliert, grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass die PTA mindestens eine dreijährige Berufserfahrung haben muss, ihre Prüfung mit „gut“ bestanden hat und sich regelmäßig fortbildet. Eine gewisse Flexibilität wird jedoch ermöglicht. Die ABDA hatte diese Kompetenzerweiterung schon in ihrer ersten Stellungnahme abgelehnt. Dafür hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine andere Forderung der Standesorganisation aufgegriffen: Zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen wird in der Apothekenbetriebsordnung ausdrücklich klargestellt, dass eine Apotheke nur geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn jederzeit ein Apotheker anwesend ist.
Nicht zuletzt wird die PTA-APrV geändert: Die Ausbildungsinhalte werden aktualisiert, neu strukturiert und gewichtet.
Das Gesetz soll Anfang 2021 in Kraft treten und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. |
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