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Niedrigere Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner
Apotheker gehören in der Regel dem berufsständischen Versorgungswerk an und erhalten im Alter von dort eine Altersversorgung. Geht nun ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Apotheker in den Ruhestand und bezieht eine Rente des Versorgungswerkes, so ist er weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders sieht es bei Rentnern aus, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Waren diese in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert, so werden sie mit dem Renteneintritt Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Bei der KVdR handelt es sich allerdings nicht um eine spezielle Versicherungsgesellschaft, vielmehr ist es ein Status, den pflichtversicherte Renter in ihrer (frei zu wählenden) gesetzlichen Krankenversicherung haben. Dabei gilt, dass auf Bezüge von der gesetzlichen Rentenversicherung nur der halbe Beitragssatz der jeweiligen Krankenversicherung bezahlt werden muss, weil die andere Hälfte von der Rentenversicherung getragen wird. Dagegen ist auf Leistungen der Versorgungswerke derzeit der volle Beitragssatz fällig, was sich allerdings im Rahmen der aktuell diskutierten Halbierung des Beitragssatzes auf Betriebsrenten wieder ändern könnte.
Darüber hinaus gibt es einen weiteren Vorteil für Mitglieder der KVdR. Diese zahlen Beiträge zur Krankenversicherung aus:
- der Rente,
- aus der Rente vergleichbaren Bezügen und
- aus selbstständiger Tätigkeit.
Vergleichbare Bezüge sind zum Beispiel Betriebsrenten, aber auch die Leistungen von berufsständischen Versorgungswerken.
Dagegen richtet sich bei freiwillig Versicherten die Beitragsberechnung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass Beiträge aus allen Einkünften, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geeignet sind, entrichtet werden. Dazu gehören u. a. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aber auch alle sonstigen Einkünften wie Mieten, Pachteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Leibrenten, Kapitalerträge usw. Es wird somit eine größere Palette an möglichen Einkünften der Beitragsberechnung unterworfen, was sich vor allem bei Personen auswirkt, die neben der Altersversorgung z. B. noch Einkünfte aus Mieten o. ä. beziehen. Daher kann es finanziell durchaus interessant sein, wenn man als Apotheker nach Abschluss des Berufslebens in seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht freiwillig versichert ist, sondern im Rahmen der KVdR. Im Beispiel (siehe Tabelle) kommt es dadurch zu einer monatlichen Ersparnis von 185,50 Euro.
Einkommensart |
Einkommenshöhe |
Beitragspflicht bei einer Versicherungspflicht in der KVdR |
Beitragspflicht bei einer freiwilligen Versicherung ohne Rente |
---|---|---|---|
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung |
120,00 € |
120,00 € |
|
Rente des Apothekerversorgungswerkes |
3200,00 € |
3200,00 € |
3200,00 € |
monatliche Mieteinnahmen o. ä. |
1000,00 € |
1000,00 € |
|
beitragspflichtige Bezüge |
3320,00 € |
4200,00 € |
|
Beispiel: Beim Bezieher einer gesetzlichen Rente wird der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente des Versorgungswerks (3200 Euro, voller Beitragssatz) und der gesetzlichen Rente (120 Euro, halber Beitragssatz) berechnet. Dagegen werden keine Beiträge auf die Mietzahlungen von 1000 Euro fällig, was bei einem Beitragssatz von 15,5% zur Krankenversicherung und 3,05% zur Pflegeversicherung 185,50 Euro monatliche Einsparung bedeutet. |
Doch wie kann nun ein Apotheker Mitglied in der KVdR werden? Voraussetzung ist, dass er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dafür ist eine Versicherungszeit von mindestens 60 Monaten = 5 Jahren erforderlich. Diese Zeiten müssen nicht in einem Block nachgewiesen werden, sondern können über das gesamte Erwerbsleben verteilt erworben werden.
Eine Möglichkeit dazu bieten Kindererziehungszeiten: Da diese in der Apothekerversorgung nicht abgebildet werden, sind sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen. Für Geburten ab 1992 werden für jedes Kind drei Jahre in der Rentenversicherung angerechnet. Somit führt die Geburt von zwei Kindern ab 1992 mit insgesamt sechs Jahren Beitragszeit bereits zu einem Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente von rund 192,00 Euro – und zugleich zu der Mitgliedschaft in der KVdR.
Wer über die Kindererziehungszeiten keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente erwerben kann, hat allerdings die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge für 2019 liegt zwischen 83,70 Euro (Mindestbeitrag) und 1246,20 Euro (Höchstbeitrag) monatlich. Bereits 60 Monate mit Mindestbeiträgen reichen aus, um einen, wenn auch kleinen Rentenanspruch von derzeit rund 22,15 Euro zu erwerben. Das genügt aber schon, um bei entsprechend erfüllter Vorversicherungszeit in der GKV die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner entstehen zu lassen.
Somit kann der Bezug einer kleinen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen, dass erhebliche Beiträge zur Krankenversicherung eingespart werden.
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können aber nicht beliebig für die Vergangenheit entrichtet werden. Wer noch Beiträge für 2018 nachzahlen will, muss dies bis 31. März 2019 erledigen.
Nähere Auskünfte zur Umsetzung erhalten Sie bei jedem Rentenberater. Die Anschrift des für Sie nächstgelegenen Rentenberaters erfahren Sie unter: www.rentenberater.de |
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