DAZ aktuell

Haftstrafe für Apotheker

Pharmazeut beteiligte sich über Strohmann an MVZ

BERLIN (ks) | Unerwünschte Einflüsse auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch fachfremde Betreiber sind immer wieder ein Thema. Auch Apotheker dürfen sich nicht an solchen Ärztezentren beteiligen. Der Hamburger Apotheker Günter Z. hat dieses Verbot jedoch mithilfe eines Strohmanns umgangen – und über das MVZ, das nicht die gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen erfüllte, abgerechnet. Das Landgericht Hamburg hat ihn am 11. März wegen Betrugs zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.

Seit Oktober 2018 standen der 62-jährige Z. und zwei Ärzte in Hamburg vor Gericht. Ihnen wurde vorgeworfen, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Techniker Kranken­kasse (TK) gemeinschaftlich gewerbsmäßig betrogen zu haben.

Was war geschehen? Der Onkologe F. soll im Zusammenhang mit der Gründung des MVZ im Jahr 2012 Darlehen von der C. GmbH des Apothekers erhalten haben. Zur Sicherung der Darlehen sollten ggf. Geschäftsanteile des MVZ an Z. oder einen Dritten übertragen werden. Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte Z. auf diese Gesellschaftsanteile an dem MVZ zugreifen. Das war ihm jedoch verwehrt: Weder als Apotheker noch als Inhaber der C. GmbH – einem nichtärztlichen Leistungserbringer – war ihm die Beteiligung an einem MVZ gestattet. Schließlich soll verhindert werden, dass Apotheken Einfluss auf ärztliche Entscheidungen und Verordnungen haben.

Es musste also ein Plan B her: Dazu sollten die Anteile an den in Hannover niedergelassenen Arzt D. abgetreten werden. Allerdings nur zum Schein, wie der Vorwurf der Anklage lautete – und was das Gericht nun für erwiesen hält. Zum 1. März 2014 genehmigte der zuständige Zulassungsausschuss zunächst die Übertragung von 51% der MVZ-Anteile auf D. – ohne dass der Ausschuss von dessen Strohmann­eigenschaft wusste. Ende Juni 2016 ­wurden die übrigen Anteile auf D. übertragen. Über das MVZ wurden anschließend nicht erstattungsfähige Leistungen gegenüber der KVH und unzulässige Verordnungen gegenüber der TK abgerechnet. Der KVH soll ­dadurch ein Schaden von nahezu 1,5 Mio. Euro, der TK einer von knapp 330.000 Euro entstanden sein.

Da dieses Strohmann-Konstrukt nicht zulässig war, konnten auch die Abrechnungen nicht rechtmäßig erfolgen. § 95 SGB V gibt vor, wer MVZ gründen darf – Apotheker sind aus den bereits genannten Gründen nicht dabei. Die Norm regelt zudem, dass einem MVZ die Zulassung zu entziehen ist, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht ­vorliegen. Damit hätte dem MVZ zum 1. September 2014 die Zulassung entzogen werden müssen, so das Gericht. Ab diesem Zeitpunkt habe auch die Berechtigung zur Abrechnung gefehlt.

Das Landgericht hat Z. und die Ärzte nun wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu Haftstrafen verurteilt. Strohmann D. erhielt zehn Monate, der Helfer F. sechs Monate – jeweils auf Bewährung. Bei Letzterem fiel die Strafe nicht zuletzt deshalb mild aus, weil er maßgeblich zur Aufklärung beigetragen habe, so ein Gerichtssprecher. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Der Apotheker und die Ärzte können binnen einer Woche Revision einlegen.

Z. ist kein Unbekannter. Der Zyto-Apotheker hatte zuletzt 2016 im Zusammenhang mit einer Zytostatika-Ausschreibung der AOK Rheinland-Hamburg für Schlagzeilen gesorgt. Er war zunächst bezuschlagt und dann wieder gekündigt worden. Denn er war schon zuvor verschiedentlich zwielichtiger Machenschaften bezichtigt worden. Dagegen hatte er sich allerdings stets zur Wehr gesetzt. |

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