Interpharm 2019 – Wissen am Mittag

Keine Angst vor Retaxfallen

Was muss auf das Rezept?

ck | Heike Warmers vom DeutschenApothekenPortal (DAP), Köln, zeigte mit vielen praktischen Tipps, wie man Retaxationen vermeiden kann.
Foto: DAZ/Alex Schelbert
Heike Warmers

Sie stellte auch Neuerungen vor, die ab 1. Juli 2019 mit dem überarbeiteten Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in Kraft treten. Darin wurde genau festgelegt, wann ein Arzneimittel als „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“ gilt, damit Klarheit herrscht, wann eine Retaxation erfolgen kann und wann nicht. Ein Produkt ist „nicht verfügbar“, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Auch die Verordnung größerer Abgabemengen soll vereinfacht werden, denn es wird jede Verordnungszeile einzeln betrachtet und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen beliefert.

Ein Schwerpunkt waren Entlassrezepte. Seit Oktober 2017 dürfen Klinikärzte Patienten bei der Entlassung Arzneimittel verordnen. Auch Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen oder bilanzierte Diäten können auf Entlassrezept verordnet werden – in Menge für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, so kann die Menge auf eine Reichdauer von sieben Tagen gekürzt bzw. die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden, ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Dies ist auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen. |

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