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Interpharm 2019 – ApothekenRechtTag
Wie man Fallstricke umgehen kann
Apotheke und Internet
Es fängt schon mit den Namen der Domainwahl an. So ist die Hervorhebung einer Spitzenstellung nur in seltenen Fällen zulässig. Vorsicht ist auch bei Namen geboten, die urheberrechtlich geschützt sein könnten. Inhaber älterer Marken haben nach dem Prioritätsgrundsatz Exklusivitätsrechte und können gegen jüngere Nutzer Unterlassungsansprüche geltend machen. Für die Gestaltung des Impressums und des Datenschutzhinweises verwies der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf § 5 Telemediengesetz (TMG) und Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Impressum muss insbesondere auch an die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Apothekerkammer, bei der der Apotheker Mitglied ist, sowie an die Verlinkung zur einschlägigen Berufsordnung gedacht werden. Auch ein Link zur ABDA-Seite mit weiteren apothekenrechtlichen Vorschriften könne nicht schaden.
Was behauptet wird, muss stimmen
Die Gefahr der Irreführung (§ 5 UWG) kann unter anderem bei Angaben über angebotene Dienstleistungen bestehen. So warnt Kieser vor einer unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie etwa einem hervorgehobenen Hinweis auf Beratung oder auf besondere Arzneimittel-Vorräte, sofern de facto kein überdurchschnittlich dimensioniertes Warenlager vorliegt. Ein Hinweis auf den Botendienst sei dagegen erlaubt, denn dieser sei nicht selbstverständlich.
Fotonutzung nur mit Genehmigung
Vorsicht ist darüber hinaus bei der Verwendung von Fotos geboten. Auch im Internet veröffentlichte Bilder sind rechtlich geschützt, auch wenn sie keinen ©-Vermerk tragen, der für das Urheberrecht in Deutschland keine Bedeutung hat. Bei Bilddatenbanken muss ein besonderes Augenmerk auf das Kleingedruckte geworfen werden.Last not least dürfen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten (Apothekenteam oder Kunden) nicht außer Acht gelassen werden. Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei Kindern und Kunden geboten.
Was gilt für Produkte in der Online-Apotheke?
Betreibt eine Apotheke über ihre Web-Präsenz einen Shop mit Versandhandel, so tut sich gleich ein Bündel von Vorschriften auf, die zu beachten sind. Zunächst darf auf der Website das Versandhandelslogo mit Link zum Interneal des DIMDI nicht fehlen. Bei der Werbung für verschiedene Produktgruppen sind differenzierte Angaben erforderlich (Tab. 1).
Arzneimittel |
Pflichtangaben (§ 4 Abs. 1 HWG)
Öffentlichkeitswerbung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG): „Zu Risiken und Nebenwirkungen...“ (Ausnahmen möglich)
Achtung: bei Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln/Kosmetika ist der Pflichthinweis unzulässig (Verstoß gegen § 5 UWG)
bei Erinnerungswerbung gemäß § 4 Abs. 6 HWG bestehen keine Indikationshinweise
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Rx-Arzneimittel |
Werbeverbot außerhalb der Fachkreise (§ 10 HWG), auch für Defekturen
Bereithaltung von Fachinformationen auf Internetseite zulässig (§ 1 Abs. 8 HWG)
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registrierte
Homöopathika
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keine Werbung mit der Angabe von Anwendungsgebieten |
Biozide
(z. B. Insektenrepellents)
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erkennbar an der Kennzeichnung Buchstabe „N“- fünfstellige Zahl, Hinweis: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“
keinesfalls Aussagen wie: „Ungiftig“, „Unschädlich“, „Natürlich“, „Umweltfreundlich“ o. Ä.
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Kosmetika |
bei Naturkosmetika Angabe aller Inhaltsstoffe (wesentliche Infos nach § 5a Abs. 2 UWG)
Abbildung der Umverpackung, bei der die Bestandteile lesbar sind, ist ausreichend
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bilanzierte Diäten |
besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen gemäß Art. 5 Delegierte Verordnung 2016/128 (Geltung ab 22.02.2019) |
bilanzierte Diäten für Säuglinge |
noch strengere Anforderungen gemäß Art. 8 Delegierte Verordnung 2016/128 Geltung ab 22.02.2020, u. a. kein kostenloser Vertrieb, keine Proben, keine Zugaben, Sonderangebote, Lockartikel, Einschränkungen für bildliche Darstellungen |
Preiswerbung, Zahlung, Widerruf
Preisgegenüberstellungen sind eine beliebte Form der Preiswerbung. Wählt die werbende Online-Apotheke hierfür die „Statt-Preis“-Option ohne weitere Erläuterung, so wird dabei nach überwiegender Rechtsauffassung ein Eigenpreisvergleich zugrunde gelegt. Der vorherige Preis darf nicht künstlich heraufgesetzt sein. Gegenüberstellungen zu unverbindlichen Verkaufspreisen (UVP) müssen auf den aktuellen UVP abheben. Auch Gegenüberstellungen mit Preisen von Mitbewerbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings tragen solche Vergleiche, so Kieser, „nicht unbedingt zum Frieden mit den Kollegen bei“.
Unzulässig ist es, wenn Apotheken bei Online-Kunden, die das SEPA-Lastschrift-Verfahren wählen, Zusatzgebühren zu verlangen. Entsprechendes gilt für SEPA-Überweisungen, Zahlungen per Kreditkarten oder PayPal als Zahlungsmittel. Bezüglich des Widerrufsrechts ist für die Apotheke von Bedeutung, dass Rezepturarzneimittel vom dem ansonsten im Online-Handel geltenden Widerrufsrecht ausgenommen sind. OTC-Arzneimittel bleiben im Falle einer Rücknahme nur dann verkehrsfähig, wenn das Pharmaunternehmen diese zugesichert hat. Rezeptpflichtige Arzneimittel fallen unter die neuen Regeln zum Fälschungsschutz. Sie dürfen nur über Securpharm zurückgebucht werden, wenn sie noch nicht an die Öffentlichkeit abgegeben wurden. Außerdem ist die Zehn-Tagesfrist für die Rückbuchung zu beachten. |
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