Interpharm 2019 – ApothekenRechtTag

Wie man Fallstricke umgehen kann

Apotheke und Internet

hb | Viele Apotheken präsentieren sich heute auch im Internet, stellen dort ihr Team und ihr Leistungsangebot vor, bieten Botendienst an und betreiben vielleicht sogar einen Webshop oder Versandhandel. Dass hierbei rechtlich vieles zu beachten ist, verdeutlichte Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser aus Stuttgart auf dem ApothekenRechtTag in seinem Vortrag „Apotheke und Internet – Rechtliche Fußangeln und wie man sie umgehen kann“.

Es fängt schon mit den Namen der Domainwahl an. So ist die Hervorhebung einer Spitzenstellung nur in seltenen Fällen zulässig. Vorsicht ist auch bei Namen geboten, die urheberrechtlich geschützt sein könnten. Inhaber älterer Marken haben nach dem Prioritätsgrundsatz Exklusivitätsrechte und können gegen jüngere Nutzer Unterlassungsansprüche geltend machen. Für die Gestaltung des Impressums und des Datenschutzhinweises verwies der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf § 5 Telemediengesetz (TMG) und Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Impressum muss insbesondere auch an die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Apothekerkammer, bei der der Apotheker Mitglied ist, sowie an die Verlinkung zur einschlägigen Berufsordnung gedacht werden. Auch ein Link zur ABDA-Seite mit weiteren apothekenrechtlichen Vorschriften könne nicht schaden.

Foto: DAZ/Alex Schelbert
„Ein Hinweis auf den Botendienst ist erlaubt.“ Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser erläutert, welche rechtlichen Fußangeln die Apotheke im Internet umgehen kann.

Was behauptet wird, muss stimmen

Die Gefahr der Irreführung (§ 5 UWG) kann unter anderem bei Angaben über angebotene Dienstleistungen bestehen. So warnt Kieser vor einer unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie etwa einem hervorgehobenen Hinweis auf Beratung oder auf besondere Arzneimittel-Vorräte, sofern de facto kein überdurchschnittlich dimensioniertes Warenlager vorliegt. Ein Hinweis auf den Botendienst sei dagegen erlaubt, denn dieser sei nicht selbstverständlich.

Fotonutzung nur mit Genehmigung

Vorsicht ist darüber hinaus bei der Verwendung von Fotos geboten. Auch im Internet veröffentlichte Bilder sind rechtlich geschützt, auch wenn sie keinen ©-Vermerk tragen, der für das Urheberrecht in Deutschland keine Bedeutung hat. Bei Bilddatenbanken muss ein besonderes Augenmerk auf das Kleingedruckte geworfen werden.Last not least dürfen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten (Apothekenteam oder Kunden) nicht außer Acht gelassen werden. Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei Kindern und Kunden geboten.

Was gilt für Produkte in der Online-Apotheke?

Betreibt eine Apotheke über ihre Web-Präsenz einen Shop mit Versandhandel, so tut sich gleich ein Bündel von Vorschriften auf, die zu beachten sind. Zunächst darf auf der Website das Versandhandelslogo mit Link zum Interneal des DIMDI nicht fehlen. Bei der Werbung für verschiedene Produktgruppen sind differenzierte Angaben erforderlich (Tab. 1).

Tab. 1: Angaben in der Werbung für verschiedene Produktgruppen im Online-Shop von Apotheken
Arzneimittel
Pflichtangaben (§ 4 Abs. 1 HWG)
Öffentlichkeitswerbung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG): „Zu Risiken und Nebenwirkungen...“ (Ausnahmen möglich)
Achtung: bei Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln/Kosmetika ist der Pflichthinweis unzulässig (Verstoß gegen § 5 UWG)
bei Erinnerungswerbung gemäß § 4 Abs. 6 HWG bestehen keine Indikationshinweise
Rx-Arzneimittel
Werbeverbot außerhalb der Fachkreise (§ 10 HWG), auch für Defekturen
Bereithaltung von Fachinformationen auf Internetseite zulässig (§ 1 Abs. 8 HWG)
registrierte
Homöopathika
keine Werbung mit der Angabe von Anwendungsgebieten
Biozide
(z. B. Insektenrepellents)
erkennbar an der Kennzeichnung Buchstabe „N“- fünfstellige Zahl, Hinweis: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“
keinesfalls Aussagen wie: „Ungiftig“, „Unschädlich“, „Natürlich“, „Umweltfreundlich“ o. Ä.
Kosmetika
bei Naturkosmetika Angabe aller Inhaltsstoffe (wesentliche Infos nach § 5a Abs. 2 UWG)
Abbildung der Umverpackung, bei der die Bestandteile lesbar sind, ist ausreichend
bilanzierte Diäten
besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen gemäß Art. 5 Delegierte Verordnung 2016/128 (Geltung ab 22.02.2019)
bilanzierte Diäten für Säuglinge
noch strengere Anforderungen gemäß Art. 8 Delegierte Verordnung 2016/128 Geltung ab 22.02.2020, u. a. kein kostenloser Vertrieb, keine Proben, keine Zugaben, Sonderangebote, Lockartikel, Einschränkungen für bildliche Darstellungen

Preiswerbung, Zahlung, Widerruf

Preisgegenüberstellungen sind eine beliebte Form der Preiswerbung. Wählt die werbende Online-Apotheke hierfür die „Statt-Preis“-Option ohne weitere Erläuterung, so wird dabei nach überwiegender Rechtsauffassung ein Eigenpreisvergleich zugrunde gelegt. Der vorherige Preis darf nicht künstlich heraufgesetzt sein. Gegenüberstellungen zu unverbindlichen Verkaufspreisen (UVP) müssen auf den aktuellen UVP abheben. Auch Gegenüberstellungen mit Preisen von Mitbewerbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings tragen solche Vergleiche, so Kieser, „nicht unbedingt zum Frieden mit den Kollegen bei“.

Unzulässig ist es, wenn Apotheken bei Online-Kunden, die das SEPA-Lastschrift-Verfahren wählen, Zusatzgebühren zu verlangen. Entsprechendes gilt für SEPA-Überweisungen, Zahlungen per Kreditkarten oder PayPal als Zahlungsmittel. Bezüglich des Widerrufsrechts ist für die Apotheke von Bedeutung, dass Rezepturarzneimittel vom dem ansonsten im Online-Handel geltenden Widerrufsrecht ausgenommen sind. OTC-Arzneimittel bleiben im Falle einer Rücknahme nur dann verkehrs­fähig, wenn das Pharmaunternehmen diese zugesichert hat. Rezeptpflichtige Arzneimittel fallen unter die neuen Regeln zum Fälschungsschutz. Sie dürfen nur über Securpharm zurückgebucht werden, wenn sie noch nicht an die Öffentlichkeit abgegeben wurden. Außerdem ist die Zehn-Tagesfrist für die Rückbuchung zu beachten. |

Foto: DAZ/Alex Schelbert

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