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AEP: Skonti bleiben zulässig
Rechtsgutachten hält zudem die Preisuntergrenze für Großhändler für verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof hatte 2017 entschieden, dass der pharmazeutische Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent nicht zwingend erheben muss. Dies gebe der Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung nicht her. Daraufhin hat der Bundestag mit dem TSVG nachgebessert. Nun ist klargestellt, dass lediglich der prozentuale Zuschlag rabattfähig ist und den Grossisten einen „Spielraum bei der Preisgestaltung“ gegenüber Apotheken bietet. Die 70 Cent sind dagegen zwingend zu erheben.
Aber: Was ist mit Skonti, die für eine vorfristige Leistung gewährt werden und die der Großhandel noch gibt, wenn er seine prozentuale Marge bereits für Rabatte ausgeschöpft hat? In der Begründung des TSVG-Entwurfs findet sich dazu eine wenig hilfreiche Formulierung: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Zumindest der Phagro ist überzeugt, dass der Mindestpreis aus Listenpreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag und Umsatzsteuer auch nicht durch Skonti unterschritten werden darf. Ein entsprechendes Rechtsgutachten hat er bereits in der Schublade, aber noch nicht veröffentlicht. Der Großhändler AEP, dessen Konditionen seinerzeit Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof waren, sieht das allerdings ganz anders. Er hat nun ein Gutachten des Rechtsanwalts Bernhard Koch-Heintzeler vorgelegt. Und dieser meint, in der Gesetzesbegründung komme hinreichend zum Ausdruck, „dass der Gesetzgeber mit der Neufassung nur Rabatte auf den Spielraum, den der prozentuale von 3,15 Prozent dem Großhandel gibt, beschränkt sehen will, während er im Übrigen Skonti als etwas anderes ansieht“.
Preiskondition vs. Zahlungskondition
Koch-Heintzeler erläutert die Unterschiede zwischen Rabatten und Skonti: Rabatte seien eine „Preiskondition“, die den Preis zum Zeitpunkt der Gewährung verändern. Skonti hingegen seien eine „Zahlungskondition“, die keine Preisänderung nach sich ziehen. Dieser Unterschied führe dazu, dass „der Großhandel seinen (Apotheken-)Kunden anbieten darf, dass im Falle einer ganz besonders kurzfristigen Zahlung ein Skontoabzug vorgenommen wird, auch wenn dieser Skontoabzug zusammen mit zulässigen Rabatten dazu führt, dass der vom Kunden gezahlte Betrag sich unter dem Strich auf weniger als den Herstellerabgabepreis zzgl. 70 Cent beläuft“.
Das AEP-Gutachten geht überdies der Frage nach, ob eine Preisuntergrenze überhaupt verfassungskonform ist. Das Ergebnis: „Die Festlegung einer Preisuntergrenze stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.“ Und ausreichende Gründe für einen solchen Eingriff gebe es nicht. Der Jurist geht hart ins Gericht mit der Begründung des Gesetzgebers, in der argumentiert wird, die Rabatt-Fixierung sei mit der flächendeckenden Versorgung verknüpft. Koch-Heintzeler zufolge sind die Großhändler ohnehin schon zur flächendeckenden Versorgung verpflichtet, nämlich durch das Arzneimittelgesetz.
Vernünftig wirtschaftende Großhändler werden überleben
Der AEP-Anwalt ist der Meinung, dass man den Großhändlern mehr Selbstverantwortung zugestehen müsse – auch in der Preispolitik. Die Grossisten selbst seien in ihrer „Konditionenpolitik“ dafür verantwortlich, zu der Vergütung zu kommen, die sie für ihre Versorgungspflicht benötigen. Es sei also eine „freie unternehmerische Entscheidung“, ob sie den Aufschlag von 70 Cent erhalten oder nicht. Großhändler würden „keinen unternehmerischen ‚Selbstmord‘“ begehen. Unternehmen, die nicht wirtschaftlich arbeiten, würden folglich alleine vom Markt verschwinden. „Die vernünftig wirtschaftenden Großhändler werden überleben“, meint Koch-Heintzeler. Er verweist auch darauf, dass die Vergangenheit bewiesen habe, dass die Preisuntergrenze (Herstellerabgabepreis plus 70 Cent) gar nicht erforderlich sei. Denn: Nahezu alle Großhändler hätten „echte Rabatte und als ‚Pseudo-Skonti‘ versteckte Rabatte“ ihren Apothekenkunden bereits gewährt. |
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