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Die Seite 3
Ein zu hoher Preis
Der Anlass für die laufende Gesetzgebung im Apothekenbereich ist das EuGH-Urteil vom Oktober 2016. An der Reaktion darauf muss sich das künftige Gesetz messen lassen. Daran kann auch der wichtige Einstieg in honorierte pharmazeutische Dienstleistungen nichts ändern. Denn ohne eine sichere Grundlage für die Apotheken haben die neuen Leistungen keine Zukunft.
Die zentrale Forderung ist daher die Gleichpreisigkeit für Rx-Arzneimittel. Ob der jüngste Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium diese Forderung rechtssicher erfüllt, ist unter Juristen umstritten. Immerhin gibt es gute Argumente dafür, jedenfalls im GKV-Bereich und mit gutem Willen auch für die PKV. Doch für echte Selbstzahler bei oralen Kontrazeptiva, Viagra und Co bleibt die Inländerdiskriminierung in der Preisbildung für nicht erstattungsfähige Rx-Arzneimittel bestehen. Da dies direkt auf das Portemonnaie der Kunden wirkt, muss dort ein harter Preiswettbewerb erwartet werden. Ausländischen Versendern bietet sich damit ein attraktives Geschäftsfeld, und das Sparerlebnis verankert die Versender im Bewusstsein der Kunden. Auf mittlere Sicht ist zu befürchten, dass die Preisbindung für nicht erstattungsfähige Rx-Arzneimittel auch im Inland fällt. In der öffentlichen Wahrnehmung werden diese Arzneimittel dann trivialisiert wie schon jetzt die OTC-Arzneimittel. Damit würde die Arzneimittelpreisverordnung zum Teil aufgegeben, um ihren Kern zu retten. Doch dieses Opfer war bisher nicht vorgesehen. Nach Beschlusslage der ABDA müsste damit die Forderung nach dem Rx-Versandverbot wieder aufgegriffen werden.
Die Streichung der Länderliste für den Arzneimittelversand erweitert die Optionen für den Versand. Gemäß der Begründung zum jüngsten Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium soll künftig das europäische Versandhandelslogo maßgeblich sein. Doch dies bescheinigt nur das Einhalten der jeweiligen nationalen Regeln. Im Gesetz steht dagegen weiterhin, dass die Versandregeln im Absenderland den deutschen Vorschriften entsprechen müssen. Dies zu überprüfen, wäre künftig mangels einer Länderliste Sache der Gerichte und würde einen langen Instanzenweg nach sich ziehen. Internationale Internetkonzerne mit zusätzlichem Sitz in der EU würden geradezu eingeladen.
Außerdem soll der viel diskutierte § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz gestrichen werden, um das EU-Vertragsverletzungsverfahren zu beenden. Gemäß der Begründung will Deutschland damit die Rechtsauffassung der EU-Kommission anerkennen. Dann wäre der Weg zu einem neuen, möglicherweise anderslautenden EuGH-Urteil verbaut. Dies wäre wohl ein zu hoher Preis für einen nur halbwegs aussichtsreichen Kompromiss im GKV-Bereich. Und warum soll die bisherige Rechtsposition gerade jetzt aufgegeben werden, wenn ein neues EuGH-Verfahren absehbar erscheint? Viele erinnern sich mit Grausen an den Herbst 2003. Damals wurde in vorauseilendem Gehorsam auch der Rx-Versand beschlossen, wenige Wochen bevor der EuGH nur den OTC-Versand einforderte.
Thomas Müller-Bohn
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