Adexa-Info

Gute Erholung!

Arbeitsrechtliche Infos zur Feriensaison

Viele Familien machen sich in den nächsten Wochen auf in den verdienten Sommerurlaub. Was ist aber, wenn im Team jemand unerwartet ausfällt und die Apothekenleitung über einen Urlaubsstopp nachdenkt? Und welche Regeln gelten, wenn man selbst am Ferienort erkrankt oder den Urlaub gar wegen eines erkrankten Familienmitglieds abbrechen muss?

Genehmigt ist genehmigt

Ist ein Urlaub erst einmal genehmigt, kann er vom Arbeitgeber nicht wieder zurückgenommen werden. Eine Ausnahme wäre nur ein unvorhersehbarer Notfall, der nicht anders gelöst werden kann und sonst zu erheblichen Schäden führen würde. Vorstellbar wäre das im Prinzip nur für vertretungs­befugte Teammitglieder, wenn die Apotheken- oder Filialleitung plötzlich ausfällt und keine andere Vertretung im Team oder extern gefunden werden kann. Dass solch eine Inhaber- oder Leitungsvertretung eventuell teurer wäre als die approbierte Kollegin, die in Urlaub gehen will, ist dabei kein triftiges Argument.

Alle anderen Angestellten können sich in der Regel darauf verlassen, dass sie ihren genehmigten Urlaub antreten können. Wenn man selber aber nicht auf einen bestimmten Zeitraum fest­gelegt ist und damit einverstanden ist, den Urlaub zu verschieben, kann man dies mit dem Arbeitgeber natürlich vereinbaren. In jedem Fall gilt: Etwaige Kosten für die Umbuchung oder ein Storno müssen dann vom Arbeitgeber übernommen werden! (§ 11 Abs. 8 Bundesrahmentarifvertrag [BRTV] bzw. Rechtsprechung)

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Infektion oder gebrochenes Bein

Wer im Urlaub akut erkrankt oder einen Unfall hat, für den macht der Gang zum Arzt nicht nur therapeutisch Sinn. Denn diejenigen Tage, für die Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärzt­liche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegen können, werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet (§ 11 Abs. 8 BRTV bzw. § 9 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei Attesten aus dem Ausland muss man darauf achten, dass diese tatsächlich auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall sollte man dies mit der Krankenkasse abklären.

Vorsicht: Sie dürfen in diesem Fall Ihren Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Zum vorgesehenen Zeitpunkt müssen Sie wieder zur Arbeit erscheinen – oder, wenn die Krankheit länger dauert als Ihr Urlaub, sobald Sie wieder gesund sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dann einen neuen Urlaubs­termin genehmigen.

Urlaubsanspruch

Alle Angestellten in Apotheken haben Anspruch auf Urlaub unter Lohnfortzahlung – auch Minijobber. Der tarifliche Anspruch beträgt in jedem Fall 33 Werktage bzw. 5,5 Wochen, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Wer länger als fünf Jahre in einer Apotheke beschäftigt ist, hat Anspruch auf 34 Tage.

Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage, das heißt vier Wochen.

Und was ist, wenn nicht Sie selbst, sondern ein anderes Familienmitglied betroffen ist? Dazu ADEXA-Rechtsanwältin Christiane Eymers: „Die Regelung in § 9 BUrlG stellt eine Ausnahme dar, die leider auf den Fall einer Erkrankung von Familienmitgliedern nicht übertragbar ist. Der Arbeitgeber ist nicht dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub tatsächlich so nutzen kann, wie er ihn vielleicht geplant hat. Wenn der Urlaub genehmigt ist, gilt der Urlaubsanspruch als gewährt. Da niemand etwas dafür kann, wenn das Kind erkrankt und die Erholung nicht möglich ist, sind die Urlaubstage verbraucht (Landesarbeits­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010, 11 Sa 1475/10). Auch wenn der Arzt bescheinigt, dass die Betreuung des erkrankten Kindes durch Sie notwendig ist, hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt und muss den Urlaub nicht nochmals gewähren oder verlängern. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Partner erkrankt und womöglich die ganze Reise ins Wasser fällt – da heißt es dann, selbst das Beste aus der Situation zu machen. Verhandeln kann man natürlich immer: Vielleicht haben Sie Glück und es passt dem Arbeitgeber sogar sehr gut, wenn Sie Ihren Urlaub verschieben.“

Urlaub und Beschäftigungsverbot

Ein etwas spezieller Fall aus der ADEXA-Rechtsberatung: Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn eine schwangere Mitarbeiterin ihren bereits genehmigten Urlaub nicht nehmen kann, weil ihre Ärztin aufgrund gesundheitlicher Probleme ein individuelles Beschäftigungsverbot bis zum Eintritt des allgemeinen Beschäftigungsverbots ausgesprochen hatte?

Dazu ADEXA-Juristin Minou Hansen: „Hier gab es 2016 einen Wechsel in der Rechtsprechung durch das Bundes­arbeitsgericht (BAG). Früher galt ein genehmigter Urlaub, der in einen Zeitraum fiel, für den später ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, als gewährt und konnte später nicht mehr genommen werden. Nach aktueller Auffassung des BAG verhindert ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot aber die Erholung, die mit dem Urlaub bezweckt werden soll. Der Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und kann nach dem Beschäftigungsverbot noch geltend gemacht werden.“

Häuslebauen im Urlaub?

Zu guter Letzt noch ein Blick auf Tätigkeiten, die im Urlaub möglich sind, ohne den Urlaubszweck, nämlich die Erholung, zu gefährden: Nicht gestattet sind selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten gegen Geld, die die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Erlaubt sind aber Gefälligkeitsarbeiten ohne Vergütung, wenn Sie zum Beispiel Freunden beim Umzug oder der Renovierung helfen – oder eine ehrenamt­liche Arbeit im Jugendcamp, auch wenn diese sicherlich einiges an Energie und Nerven kostet. Auch eine genehmigte Nebentätigkeit darf im Urlaub weiter ausgeübt werden.

Sie haben noch Fragen?

ADEXA-Mitglieder, die Fragen und Probleme rund um ihren tariflichen und/oder gesetzlichen Urlaubsanspruch haben, können sich an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden. Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Arbeit­nehmerrechte. |

Sigrid Joachimsthaler

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