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Im Beitrag „Die Tücke liegt im Detail“ in DAZ 2019, Nr. 26, S. 20, über den neuen Rahmenvertrag gemäß § 129 Absatz 2 SGB V hat sich der Titel leider bewahrheitet. Daher ist folgende Korrektur erforderlich:

Es hieß dort auf Seite 22 unten, im „importrelevanten Markt“ seien nur Produkte mit exakt gleicher Stückzahl austauschbar. Diese Beschränkung der Austauschbarkeit trifft jedoch nicht zu. Bei der Austauschbarkeit besteht daher der erwähnte angebliche Unterschied zum „generischen Markt“ nicht.

Doch die genannte Beschränkung auf die exakt gleiche Stückzahl gilt für die Berechnung der Einsparungen durch Importe.

Aus diesen Einsparungen wird die Erfüllung des Einsparzieles der neuen Importquote ermittelt. Im Kommentar des Deutschen Apothekerverbandes zum Rahmenvertrag heißt es, beim Preisvergleich zwischen dem Referenzarzneimittel und dem preisgünstigen Import müsse die Packungsgröße identisch sein.

Nur so ist ein unmittelbarer Preisvergleich möglich, denn sonst müssten die Preise auf einzelne Tabletten umgerechnet werden.

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