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Länder wollen Rx-Versandverbot
Bundesrat beschließt Stellungnahme zum Apothekenstärkungsgesetz
Am vergangenen Freitag stand die erste Plenarsitzung des Bundesrats nach der parlamentarischen Sommerpause an. Die Tagesordnung war umfangreich – das Apothekenstärkungsgesetz und die Änderungsverordnung zur Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung waren nur zwei von vielen Themen. Reden wurden hierzu nicht gehalten, die Abstimmung erfolgte im Schnelldurchgang. Tatsächlich votierte die Mehrheit im Plenum für das Rx-Versandverbot – so wie es zuvor der Ausschuss empfohlen hatte. Die Länder sind überzeugt: Allein die Verlagerung des Rx-Boni-Verbots vom Arzneimittel- ins Sozialrecht reicht nicht, um die Gleichpreisigkeit sicher wiederherzustellen. Dagegen könne mit einem Rx-Versandhandelsverbot „europarechts- und verfassungsrechtskonform die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel uneingeschränkt durchgesetzt werden“.
Keine automatisierte Abgabestationen für Versender
Auch einige Nachjustierungen bei den geplanten Änderungen in § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fanden in die Stellungnahme. Insbesondere fordern die Länder, die angedachte neue Regelung zu streichen, die Versandapotheken unter gewissen Voraussetzungen automatisierte Ausgabestationen ermöglichen würden.
Weiterhin sollen nach Auffassung der Länder die Regelungen zur Versorgung mit Schmerzpumpen und anderen parenteralen Zubereitungen besser an die praktischen Anforderungen angepasst werden. So soll es Apotheken erlaubt werden, alle Zubereitungen zur parenteralen Anwendung an andere Apotheken abzugeben – nicht nur wie bisher anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen. Zudem sollen Apotheken Opioide in Fertigarzneimitteln zur transdermalen oder transmucosalen Anwendung auch von anderen Apotheken beziehen können.
Der Bundesrat bringt überdies zwei neue Ordnungswidrigkeitentatbestände in der Apothekenbetriebsordnung ins Spiel: So sollte es geahndet werden können, wenn wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung der zuständigen Behörde nicht vorher angezeigt werden. Ebenso, wenn Arzneimittel oder Ausgangsstoffe nicht nach der anerkannten pharmazeutischen Regelung hergestellt und geprüft werden. Letztere Regelung war mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2012 gestrichen worden, ist aus Sicht der Länder aber weiterhin erforderlich.
Auch bei der Preisbildung für Rezepturarzneimittel, bei denen mehrere gleiche applikationsfertige Einheiten gemeinsam abgegeben werden, folgte das Plenum dem Ausschuss: In der Arzneimittelpreisverordnung sollte klargestellt werden, dass der Rezepturzuschlag pro applikationsfertiger Einheit anfällt – und nicht nur einmal.
Die Stellungnahme hat für den Bundestag allerdings keine bindende Wirkung, das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Dennoch muss sich die Regierung nun zu den Argumenten der Länder äußern. Dann obliegt der letzte Schliff den Fraktionen im Bundestag.
Änderungsverordnung: Klarstellungen beim Botendienst
Stärkere Wirkung entfaltet der Beschluss des Bundesrats zur Änderungsverordnung. Denn dieser müssen die Länder zustimmen – durch den Bundestag muss die Verordnung nicht. Hier wollen die Länder Präzisierungen beim Botendienst (ebenfalls geregelt in § 17 ApBetrO) durchsetzen. Es soll klargestellt werden, dass das für den Botendienst eingesetzte Personal aus der Apotheke stammt und auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln pharmazeutisches Personal die Auslieferung übernehmen muss, wenn zuvor keine Beratung stattgefunden hat. Auch bei den geplanten Temperaturkontrollen für den Versand wünscht der Bundesrat eine Ergänzung, die gewährleisten soll, dass das Verfahren im Rahmen der behördlichen Überwachung auf Plausibilität überprüft werden kann. Keine Einwände haben die Länder gegen die höheren Zuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung für den Notdienst und die Bearbeitung von BtM- und T-Rezepten. Hier muss sich nun zeigen, ob das Bundesgesundheitsministerium mit diesen Forderungen einverstanden ist. Wenn ja, könnte die Verordnung recht schnell in Kraft treten, wobei die Änderungen am Apothekenhonorar erst drei Monate nach der Verkündung im Bundesanzeiger wirksam werden.
Nicht zuletzt haben die Bundesländer im Rahmen der Verordnung einen Entschließungsantrag mit zwei Prüfbitten an die Bundesregierung gefasst. Zum einen möge sie eine mit dem Gesetz für mehr Arzneimittelsicherheit (GSAV) neu eingeführte Meldepflicht für Apotheker gegenüber Ärzten überprüfen (§ 17 Abs. 6a Satz 2 ApBetrO). Diese beziehe sich nicht nur auf Hämophilie-Arzneimittel, sondern weitere dokumentationspflichtigen Blutprodukte – das erscheint dem Bundesrat zu weitreichend. Zum Zweiten bittet der Bundesrat das Bundeswirtschaftsministerium zu prüfen, ob die Großhandelsvergütung noch ausreichend ist. |
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