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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Änderung des Apothekenzuschlags ab 1. Januar 2020
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 14. November 2019 (BAnz AT 14.11.2019 B3) ist folgende „Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 29. Oktober 2019 abgedruckt:*
„Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) wird zum 1. Januar 2020 der Apothekenzuschlag für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln durch Apotheken geändert.
Infolgedessen werden die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Apothekenzuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt umgerechnet:
Die neuen Festbeträge auf Ebene der Apothekenverkaufspreise ergeben sich, indem den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Festbeträgen nach Abzug der Mehrwertsteuer und des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 0,16 Euro der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 0,21 Euro der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung sowie anschließend die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.
Maßgebend für die Umrechnung der Festbeträge sind die bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der zuletzt gültigen Fassung. [...]
Die umgerechneten Festbeträge sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
[...]“
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Damoctocog alfa pegol
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 14. November 2019 (BAnz AT 14.11.2019 B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Damoctocog alfa pegol (Therapiekosten)“ vom 27. August 2019 abgedruckt.*
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage II: Lifestyle Arzneimittel
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 13. November 2019 (BAnz AT 13.11.2019 B2) ist eine „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 8. Oktober 2019 abgedruckt.*
Folgendes Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie wird eingeleitet:
Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) – Ergänzung für das Anwendungsgebiet Vitiligo
Zulassungen von Arzneimitteln
Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind folgende Bekanntmachungen abgedruckt:*
- „203. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus den Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018)“ vom 5. April (BAnz AT 13.11.2019 B5),
- „204. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus den Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. November 2018 bis 30. November 2018)“ vom 15. April 2019 (BAnz AT 13.11.2019 B6),
- „477. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 20. Mai 2019 (BAnz AT 18.11.2019 B5).
Zulassung von Tierarzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 14. November 2019 (BAnz AT 14.11.2019 B8) ist eine „Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 23. Oktober 2019 abgedruckt.*
Nachtrag zum Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 15. November 2019 (BAnz AT 15.11.2019 B5) ist eine „Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und Pflegekassen – Nachtrag zum Hilfsmittelverzeichnis und zum Pflegehilfsmittelverzeichnis“ vom 31. Oktober 2019 abgedruckt.*
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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