DAZ aktuell

Apotheker klagt gegen DocMorris

Stiften Rechnungen für Privatversicherte ohne Boni-Hinweis zum Betrug an?

BERLIN (ks) | Ein Apotheker aus Tangerhütte (Sachsen-Anhalt) klagt vor dem Landgericht Stendal gegen DocMorris. Es geht um Kaufbelege, die der niederländische Versender Privatversicherten ausstellt, „kostenloses“ Ibuprofen 600 sowie „personenübergreifende Kundenkonten“. Ein Urteil wird für März erwartet. Doch die Richterin machte schon in der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag Andeutungen, wie sie die Sache sieht.
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Landgericht Stendal Ein Apotheker aus Tangerhütte klagt hier gegen den Versender DocMorris.

Rechtlich vertreten wird der Apotheker durch den Leipziger Anwalt Fabian Virkus. Zur Vorbereitung der Klage hatte er Ende Oktober 2017 Testkäufe bei DocMorris unternehmen lassen. Es wurden Privatrezepte eingereicht – und zwar für Ibuprofen 600, das 12,32 Euro kostete, sowie für ein Antibiotikum. Der Besteller erhielt einen Neukundenbonus von zehn Euro sowie 2,50 Euro pro Rezept. Im Fall von Ibuprofen musste der Kunde also gar nichts zahlen, erhielt aber von DocMorris einen Beleg über den gesamten Kaufbetrag über 12,32 Euro, den er seiner privaten Versicherung zur ­Erstattung einreichen konnte.

Es folgten Abmahnungen gegen DocMorris – denn Virkus sah unter anderem die Versicherung getäuscht, wenn der Kunde einen Beleg erhält, der einen Zahlungsbetrag ausweist, der gar nicht geleistet wurde. Doch DocMorris stellte seine Praxis nicht ein. Und so erhob Virkus zunächst Klage beim Landgericht Leipzig. Dieses verwies den Rechtsstreit erst intern an die Handelskammer und anschließend nach Stendal, wo er nun mit einer gewissen Verzögerung anhängig ist.

Richterin: EuGH-Urteil endgültig

Virkus geht sowohl gegen die Rechnungen für Privatpatienten vor, als auch gegen die kostenlose Abgabe von Rx-Arzneimitteln. Zu Letzterem argumentiert der Anwalt, dass die Europarechtswidrigkeit der Arzneimittelpreisverordnung für EU-Versender noch nicht feststehe und die Boni-Gewährung gegen das heilmittelrechtliche Zugabeverbot (§ 7 HWG) verstoße. Als dritten Punkt macht er geltend, dass DocMorris personenübergreifende Kundenkonten unterhalte, die es ermöglichen – etwa innerhalb einer Familie – Boni zu verschieben, wenn bei einem Kunden bereits die Zuzahlungsbefreiungsgrenze erreicht ist. Denn dabei vermisst die Klägerseite eine jeweilige Einwilligung der Patienten.

Wie Virkus gegenüber der DAZ erklärte, machte die Richterin bei der mündlichen Verhandlung bereits klar, dass sie jedenfalls das Urteil des Europä­ischen Gerichtshofs zur Rx-Preisbindung für endgültig halte – daher seien DocMorris unbegrenzte Boni möglich.

Was hingegen den Beleg für die privaten Krankenversicherer angeht, der die Bonizahlung nicht berücksichtigt, so sah auch das Gericht eine Anstiftung bzw. Teilnahme an einem Betrug zulasten der Versicherung. Allerdings: Weil der Testkäufer das Privatrezept nicht zur Erstattung eingereicht hatte, sei es gar nicht zu einem Betrug gekommen – und eine Strafbarkeit als Teilnehmer kommt bei einem lediglich versuchten Betrug nicht in Betracht. Ein Hinweis auf die Bonusgewährung sollte nach Ansicht der Richterin gleichwohl auf dem Beleg zu finden sein. DocMorris-Anwalt Moritz Diekmann soll darauf erklärt haben, dass es diesen mittlerweile gebe.

Laut Virkus signalisierte die Richterin auch im Punkt der personenübergreifenden Kundenkonten, dass sie eine Einwilligung für nötig halte – und zwar sowohl früher nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz als auch jetzt nach der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung.

Am 14. März soll das Urteil fallen. ­Voraussichtlich bleibt das Landgericht Stendal nicht die letzte Instanz. |

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