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Gesundheitspolitik
Apotheke bleibt zu
NEM aus dem Keller: Betriebserlaubnis-Entzug bestätigt
Vergangene Woche Dienstag entschied das Verwaltungsgericht Augsburg, dass die im Herbst 2019 erlassenen Anordnungen des Landratsamts Günzburg gegen den Apothekeninhaber rechtmäßig waren. Damit bestätigte es den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.
Der Fall war in die Öffentlichkeit gerückt, nachdem das Landratsamt vor den selbst hergestellten Procain- und „Roter-Reisschalen-Extrakt“-Kapseln aus der St. Martins-Apotheke in Jettingen-Scheppach, die auch in zwei weiteren Apotheken in der Umgebung verkauft worden sein sollen, gewarnt hatte. Die Kapseln wurden aufgrund ihrer Dosierung als gesundheitlich bedenklich eingestuft. Zudem stellten sich die vorgefundenen Herstellungsbedingungen als wenig hygienisch heraus.
Schon als das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Apothekers gegen die behördlichen Maßnahmen ablehnte, hieß es, der Apotheker habe im Keller seines Privathauses nach der Überzeugung des Gerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht.
Wie der Bayerische Rundfunk (BR) am vergangenen Dienstag berichtete, überzeugten diese Zustände das Gericht offenbar auch im Hauptsacheverfahren. Die Kammer sei sicher gewesen, dass der Apotheker in seinem Keller Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht habe – auch wenn die Anwälte des Apothekers argumentiert hatten, dass es sich bei den Gegenständen im Keller um eine private Sammlung von Apotheker-Instrumenten gehandelt habe. Ihnen zufolge sei nicht nachgewiesen, dass dort auch Arzneimittel hergestellt worden waren. „Außerdem gebe es laut Verteidigern bisher keinen Fall, in dem ein Kunde Schaden genommen hätte“, berichtet der BR.
Strafrechtliches Verfahren läuft parallel
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, der Apotheker kann Rechtsmittel einlegen. Unabhängig von diesem verwaltungsrechtlichen Verfahren um die Betriebserlaubnis, läuft überdies ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker. Hier geht es auch darum, dass die Kapseln aufgrund ihrer Dosierung als gesundheitlich bedenklich eingestuft wurden. Möglicherweise stellt sich im weiteren Verlauf die Frage, ob dem Apotheker neben der Betriebserlaubnis auch noch die Approbation entzogen werden könnte. |
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