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Gesundheitspolitik
PDSG kann in Kraft treten
Das Plenum des Bundesrats hat am 18. September das PDSG durchgewunken. Es folgte der Empfehlung des Gesundheitsausschusses und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Das PDSG dient der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens. Unter anderem regelt es, dass gesetzlich Versicherte ab 2022 einen Anspruch darauf haben, dass Ärzte Patientendaten in ihre elektronische Patientenakte (ePA) eintragen. Das können zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder sein, aber auch Angaben aus Impfausweis, Mutterpass, dem „U-Heft“ für Kinder und Zahn-Bonusheft. Die Versicherten sollen eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Daten entscheiden: Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Dennoch übt insbesondere der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber, Kritik an der Regelung. Er hält sie für unvereinbar mit der EU-DatenschutzGrundverordnung. Er plant Warnungen und Anweisungen an die seiner Aufsicht unterliegenden Krankenkassen: Sie sollen vorgegebene „Warntexte“ an ihre Versicherten schicken müssen.
Weiterhin regelt das PDSG, dass Patienten künftig elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist das E-Rezept grundsätzlich in der Telematikinfrastruktur verpflichtend vorgegeben. Auch das Zuweisungs- und Makelverbot für (E-)Rezepte ist Bestandteil des PDSG. Die ABDA und andere Apothekerverbünde halten die Regelungen allerdings für unzureichend. Ihnen fehlt die technische Absicherung, insbesondere sei der E-Rezept-Token, der Zugriffscode fürs E-Rezept, vom Makelverbot nicht erfasst.
Auch der elektronische Medikationsplan und der Zugriff auf diesen haben nun zusammen mit dem elektronischen Notfalldatensatz einen eigenen Paragrafen im Sozialgesetzbuch V gefunden.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. |
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