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Gesundheitspolitik
Dosierung: Vorerst keine Retaxation
Wie die ABDA in ihrem Newsroom mitteilt, hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) den Deutschen Apothekerverband darüber informiert, dass es bei Arzneimittelverordnungen wegen fehlender Dosierungsangaben des Arztes bzw. vergessener Ergänzung durch die Apotheke bis zum 31. Dezember 2020 keine Retaxationen geben wird. Eine vdek-Sprecherin bestätigte dies gegenüber DAZ.online auf Nachfrage.
Nicht alle Kassen lassen Nachsicht walten
Doch nicht alle Kassen wollen Nachsicht walten lassen: So bekam der DAV von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Nachricht, dass sie keine Retax-Friedenspflicht vereinbaren wollen. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Pflichtangaben zur Dosierung auf dem Rezept seien zu beachten. Die Knappschaft teilte der AZ mit, man werde bei Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Angaben nicht grundsätzlich auf entsprechende Maßnahmen verzichten. Allerdings werde man wie gewohnt mit Augenmaß prüfen und keine überzogenen Beanstandungen vornehmen.
Mit Wirkung zum 1. November wurde die Dosierung als Pflichtangabe in § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aufgenommen: „Die Verschreibung muss enthalten: […] 7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“ Die Praxis zeigt jedoch, dass die neuen Vorgaben noch nicht bei allen Ärzten angekommen sind. In bestimmten Fällen ist es Apotheken erlaubt, fehlende Dosierungsangaben zu ergänzen. |
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