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Freizeit und Urlaub: Öfter mal abschalten – vor allem das Handy

Arbeitgeber können keine ständige Erreichbarkeit erwarten

Das Smartphone ist zum ständigen Begleiter geworden. Auch in unserer Freizeit reagieren wir auf WhatsApp, E-Mails oder An­rufe von der Chefin oder vom Chef. Das schadet der Gesundheit – und ist arbeitsrechtlich nicht er­forderlich.
Foto: Maridav – stock.adobe.com

Wo steht der „Schicker“ für die Kundin Frau Müller? Können wir am 16. März unser Teammeeting machen? Und der Kollege Herr Meier hat sich krankgemeldet – Sie können doch sicher an Ihrem freien Tag zum Arbeiten kommen? Solche Nachrichten finden Apothekenangestellte mitunter auf ihrem Smartphone. Müssen sie darauf reagieren?

Freizeit bleibt Freizeit

Die arbeitsrechtlichen Regelungen sind klar: Niemand ist verpflichtet, Vorgesetzten seine private Handy-Nummer oder E-Mail-Adresse zu geben. Und keine Chefin oder kein Chef kann von Angestellten verlangen, in ihrer Freizeit erreichbar sein. Ob man das Smartphone dabei hat und privat per WhatsApp unterwegs ist oder per E-Mail Freunde kontaktiert, ist unerheblich. Auch Anrufe können unbeantwortet bleiben. Eine Rufbereitschaft, wie man sie von manchen Krankenhausapotheken kennt, gibt es in öffentlichen Apotheken nicht.

Doch warum ist es so wichtig, einfach mal das Handy abzuschalten? Wer befürchtet, Nachrichten von der Chefin oder vom Chef zu verpassen – und dann Nachteile zu haben – steht ständig unter Strom. Urlaub oder Freizeit sollen aber der Entspannung dienen. Und genau das sollte auch im Sinne der Vorgesetzten sein. Deshalb sollte eine WhatsApp-Nachricht oder E-Mail unbeantwortet bleiben, selbst wenn man sie gelesen hat. Und nicht jeder Anruf ist entgegen­zunehmen.

Klare Regelungen treffen

Das Thema kann aber schnell für Spannungen sorgen, vor allem, falls viele Kolleginnen oder Kollegen freiwillig über diesen Weg mit Vor­gesetzten kommunizieren. Besser ist, Absprachen zu treffen:

  • Machen Sie vor freien Tagen oder vor Ihrem Urlaub eine Übergabe, entweder persönlich oder als schriftliche Notizen: Welche Arztpraxen sind noch zu kontaktieren? Welche Rezeptur muss im Laufe des Tages fertig werden etc.
  • Falls in Ihrem Arbeitsvertrag keine festen Arbeitszeiten vermerkt sind: Klären Sie, bis wann Sie diese erfahren, und auf welchem Wege. Tariflich ist eine Änderung der Arbeitszeiten (von Notfällen abgesehen) nur mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Ansonsten haben Sie kaum noch Möglichkeiten, für einen vermeintlich freien Tag etwas zu planen. |

Michael van den Heuvel

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