DAZ aktuell

BfArM ordnet Kontingentierung an

Während Corona-Krise: Keine Großhandelsbelieferungen mehr über den normalen Bedarf hinaus

BERLIN (ks) | Derzeit findet laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei einzelnen Marktteilnehmern „verstärkt eine übermäßige Bevorratung mit Arzneimitteln“ statt. Dies führt der Behörde zufolge in direkter Folge zu einer Ungleichverteilung, der sie nun mit einer Kontingentierungs-Anordnung entgegenwirken will: Sie hat pharmazeutische Unternehmer und Großhändler aufgefordert, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern.

Das BfArM hat am 20. März eine „Allgemeine Anordnung an die pharmazeutischen Unternehmer und die pharmazeutischen Großhändler zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln (Kontingentierung)“ veröffentlicht. Darin konstatiert die Behörde, dass es aufgrund der Corona-Pandemie unter anderem zu Produktions- oder auch Transportunterbrechungen kommen kann. Das führt offenbar dazu, dass manch einer meint, sich vorsorglich bevorraten zu müssen – und die Arzneimittel am Ende ungleich verteilt sind.

Daher ordnet das BfArM nun an, dass zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung zum einen die gesetzlich vorgegebenen Vorratspflichten einzuhalten sind und überdies eine Höchstgrenze für die Belieferung gezogen wird – von der allerdings auch abgewichen werden kann. Gelten sollen die Maßnahmen bis zum Ende der Corona-Pandemie.

Wie viel darf geliefert werden?

Konkret enthält die Anordnung folgende Aufforderungen zum Lieferumfang:

Für öffentliche Apotheken:

  • Durch den pharmazeutischen Großhändler (pharmazeutischer Großhandel bzw. Unternehmer) ist die ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken in Deutschland zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche (§ 15 Abs. 1 ApBetrO) sicherzustellen.
  • Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.
  • In begründeten Fällen kann der Großhändler auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken:

  • Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Be­vorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten.
  • Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.

Für den pharmazeutischen Großhandel:

  • Von den pharmazeutischen Unternehmern ist die ordnungsgemäße Versorgung des pharmazeutischen Großhandels zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen gemäß § 52b Abs. 2 AMG sicherzustellen.
  • Die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Liefer­mengen des Vorjahres erfolgen.
  • In begründeten Fällen kann die Belieferung des Großhandels auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindest­bevorratung des pharmazeutischen Großhandels erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Weiter heißt es in der Anordnung: „Die gewählten Beschränkungen, insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume sind notwendig und angemessen. Diese Anordnung berücksichtigt zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang.“

Für welche Arzneimittel diese Anordnung genau gilt, wird nicht ganz deutlich. Zwar soll das BfArM künftig im Hinblick auf Lieferengpässe versorgungsrelevanter Arzneimittel Maßnahmen – auch zur Kontingentierung – ergreifen können. Doch diese im Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind noch nicht in Kraft getreten. Angesichts der derzeitigen Situation dürfte die Anordnung jedoch als Appell zu verstehen sein, der auch andere Arzneimittel, inklu­sive OTC, einbezieht. |

Paracetamol wird Chefsache

Im Zuge der Corona-Pandemie werden zunehmend Paracet­amol-haltige Arzneimittel nachgefragt, und es kommt zu ersten Engpässen. Zu Wochenbeginn hat sich nun Bundesgesundheitsminister Jens Spahn persönlich in einem Brief an die Verbände der Apotheker, Hersteller und des Großhandels gewandt: Er appelliert, dass die Belieferung und Abgabe Paracet­amol-haltiger Arzneimittel nur in für den akuten Behandlungsfall benötigten Mengen und nur nach Prüfung geeigneter therapeutischer Alternativen erfolgen soll. Das gelte auch für den Versandhandel mit diesen Arzneimitteln. Hersteller und Großhändler sollen sich an der durchschnittlichen monatlichen Absatzmenge im Jahr 2019 orientieren.

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