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Welche Corona-Steuererleichterungen können Apotheken erwarten?

Vorteile entstehen vor allem durch Verschiebungen von fälligen Steuerzahlungen

cel | Das Bundesfinanzministerium schafft Steuererleichterungen für nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffene Unternehmen. Doch wann trifft ein Unternehmen die Corona-Krise „nachweislich“ und „unmittelbar“? Genügt der erhöhte Personaleinsatz? Die Treuhand Hannover zeigt auf, welche Steuererleichterungen auch Apotheken winken könnten. Unter anderem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt und bereits fällige Steuerzahlungen zinslos gestundet werden – was allerdings nicht für alle Steuerarten gilt.
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Die finanziellen Einbußen durch die Corona-Krise werden sich unterschiedlich stark auf die Unternehmen im Land auswirken und können teilweise existenzbedrohend sein. Um von der Corona-Krise nachweislich und unmittelbar betroffene Betriebe zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Maßnahmen auch Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Apotheken können ebenfalls von diesen Steuererleichterungen profitieren, so sie nachweislich und unmittelbar betroffen sind – doch wann ist man das eigentlich? Die Treuhand Hannover hat sich auf Nachfrage nun zu den möglichen Steuervorteilen ge­äußert. Die Steuerfachleute erklären, dass Apotheken erleichternde Optionen bei Steuervorauszahlungen und fälligen Steuerzahlungen nutzen können.

Steuer- und Gewerbe­vorauszahlungen herabsetzen

Vorauszahlungen, zum Beispiel zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer, können auf Antrag herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Apotheke im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dadurch kann gegebenenfalls auch eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen erreicht werden. Nachweisen kann die Apotheke dies mit dem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder wenn Apotheken auf Anordnung geschlossen wurden. Und: Die Anträge sind von den Finanzämtern nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Treuhand Hannover betont: Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Corona-Krise muss glaubhaft dargelegt werden.

Außerdem können betroffene Apotheken bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Wie auch bei der Einkommensteuer, dürfen Finanzämter die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Steuerpflichtigen – also die Apotheken – die entstandenen Schäden im Einzelnen nicht wertmäßig nachweisen können. Setzt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen fest, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hieran gebunden.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Apotheken, die für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, mussten dafür eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Viele Bundesländer erstatten nun diese Sondervorauszahlung an die nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Apotheken zurück. Die entsprechenden Anträge halten die Internetseiten der Landes­finanzministerien bereit.

Corona-Bonus ins Weihnachtsgeld 2020 umwandeln – geht das?

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Aufgrund der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium einen steuerfreien Bonus von maximal 1500 Euro für Arbeitnehmer ermöglicht. Das gilt natürlich auch für Apothekenmitarbeiter, die in dieser Zeit erhöhte Leistungen erbringen müssen. Allerdings muss dieser Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig ist auch: Das Geld kommt nicht aus einem staatlichen Extra-Corona-Topf, sondern die Apotheke muss selbst für die Sonderzahlung aufkommen – was vielleicht nicht alle Apotheken stemmen können.

Nun könnte man auf die Idee kommen, einfach das diesjährige Weihnachtsgeld teilweise als Bonus umzumünzen. Das würde den Arbeitgeber bei den Sonderzahlungen entlasten und dem Arbeitnehmer mehr Netto vom Weihnachtsgeld lassen. Das geht jedoch nicht, erklären der Arbeitgeberverband ADA und die Apothekengewerkschaft ADEXA in einer gemeinsamen Stellungnahme: „Zum vertraglich vereinbarten Gehalt gehört in Apotheken bei Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für Apotheken­mitarbeiter (BRTV) auch die Sonderzahlung nach § 18 BRTV“, also auch das Weihnachtsgeld.

Und wie sieht es aus, wenn der Apothekenmitarbeiter keinen Vertrag nach BRTV hat und eine Klausel das Weihnachtsgeld nur vorsieht, wenn die betriebswirtschaftliche Lage der Apotheke dies erlaubt? Auch dann ist Vorsicht geboten, denn aufgrund betrieblicher Übung könne sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld ergeben: „Wenn zum Beispiel das Weihnachtsgeld drei Jahre in Folge ausgezahlt wurde, entsteht der Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, auch wenn die Zahlung als freiwillig bezeichnet wird“, erklärt die Treuhand Hannover. „Daher sollte die Corona-Prämie tatsächlich nur zusätzlich ausgezahlt werden.“ Nur so werde ja auch der Sinn und Zweck hinsichtlich der Abgeltung von Mehrleistung erfüllt.

Fällige Steuerzahlungen zinslos stunden lassen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Apotheken können zudem bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies betrifft auch Umsatzsteuervorauszahlungen, sofern die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert werden (Soll-Versteuerung). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungs­zinsen kann in der Regel verzichtet werden. Allerdings müssen bestimmte Anträge besonders begründen werden:

  • Anträge auf Stundung der nach 31.12.2020 fälligen Steuern und
  • Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die ausschließlich Zeiträume nach 31.12.2020 betreffen

Keine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer

Die Treuhand Hannover weist darauf hin, dass die Möglichkeiten zur Steuerstundung nicht alle Steuerarten betreffen. Eine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird nicht gewährt. Wollen Apotheken die Gewerbesteuer gestundet bekommen, so müssen sie die Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer bei den Gemeinden stellen, sofern diese für die Einziehung der Gewerbesteuer zuständig sind.

Wann ist man „nachweislich und unmittelbar“ betroffen?

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Bezüglich der Frage, welche Unternehmen als nachweislich und unmittelbar betroffen gelten, gibt es bisher keine Definition. Ein zahlenmäßiger Einzelnachweis wird nicht gefordert. Dennoch muss die Betroffenheit schlüssig dargelegt werden. In dem Antragsformular für die Steuererleichterungen steht: „Ich bin vom Coronavirus in nicht unerheblichem Ausmaß und unmittelbar betroffen, weil z. B. die Erwerbs­tätigkeit in der … Branche nicht mehr ausgeübt werden kann.“

Ein vermehrter Personaleinsatz dürfte nach Erachten der Treuhand Hannover nicht ausreichen, um als nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen zu gelten, da in diesen Fällen auch mit einem höheren Umsatz zu rechnen ist. Bei einer Schließung ist der Fall eindeutig. Nach Einschätzung der Steuerberater kann es auch bei Apotheken in Einkaufszentren, die aufgrund der Corona-Krise nicht mehr besucht werden, begründet werden.

Finanzieller Vorteil durch weniger Steuerlast

Bei den möglichen Steuer-Erleichterungen handelt es sich grundsätzlich um Verschiebungen und nicht um einen Erlass der Steuerzahlungen.

Allerdings kann dies dennoch mit finanziellen Vorteilen für die Apotheken einhergehen: Aufgrund des verminderten Umsatzes wird auch weniger Steuerlast fällig. Dies würde sich ohne die Maßnahmen erst in einem Jahr bei der Liquidität auswirken. Durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen entsteht die Wirkung ­sofort.

1500 Euro Bonus für Arbeitnehmer

Zudem hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) jüngst ermöglicht, dass Apotheken als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Diese Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Voraussetzungen sind, dass die Apotheken-Mitarbeiter ihre Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten und dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieser maximale Bonus von 1500 Euro muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden und berührt andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen nicht. |

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