DAZ aktuell

Mehr Flexibilität beim Austausch

Arzneimittelversorgung in der SARS-CoV-2-Pandemie

ks/ral | Auch bei Wirkstoffen, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, können Apotheken nun flexibler vorgehen und nach Rücksprache mit dem Arzt auf ein anderes als das verordnete Arzneimittel ausweichen – allerdings aktuell nur, wenn es sich um ein Rezept der Ersatzkassen handelt.

Eine der ersten Maßnahmen, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf Grundlage des ersten Bevölkerungsschutzgesetzes erlassen hatte, war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Ihr Zweck: Apotheken und Patienten sollte die Arzneimittelversorgung in Zeiten einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erleichtert werden. Wer ein Arzneimittel benötigt, sollte möglichst nur einmal in die Apotheke kommen müssen. Angesichts der häufigen Nichtverfügbarkeit verordneter Arzneimittel sorgte Spahn dafür, dass die sonst so strikten rechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V und des Rahmenvertrags zeitlich befristet gelockert wurden. So kann bei Fehlen eines Rabattarzneimittels in der Apotheke nun ein wirkstoffgleiches Präparat abge­geben werden, das vorrätig ist. Die Verordnung ermöglicht zudem weitere Austauschoptionen, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt nötig ist. In anderen Fällen muss hingegen der Arzt kontaktiert und der Austausch auf dem Rezept dokumentiert werden. Etwa dann, wenn trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz ausgetauscht werden soll. Vor Retaxationen sind die Apotheker in diesen Fällen geschützt.

Die ABDA hatte im Stellungnahme­verfahren angeregt, weitere Austausch­möglichkeiten ohne Rücksprache­erfordernis zu benennen – und zwar im Hinblick auf die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemein­samen Bundesausschusses. Dieses Anliegen wurde jedoch nicht aufgegriffen.

Aus Sicht der Ersatzkassen deckt die jetzt geltende Regelung aber auch den Umgang mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ab. So informiert die Sächsische Landesapothekerkammer, der Verband der Ersatzkassen (vdek) habe mitgeteilt, dass auch diese Wirkstoffe ausgetauscht werden können, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgt und diese auf dem Verordnungsblatt dokumentiert wird. Die Änderung oder Neuausstellung einer Verordnung durch den Arzt sei in diesem Fall nicht erforderlich. Ein vdek-Sprecher bestätigte dies gegenüber der DAZ. Zwar gebe es hierzu keine explizite Vereinbarung mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Doch beim vdek sehe man diesen Fall kongruent zum Vor­gehen beim Aut-idem-Ausschluss.

Von anderen Kassen(verbänden) liegen keine entsprechenden Aussagen vor, erklärte der DAV auf Nachfrage. |

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