DAZ aktuell

Irritationen um Pseudoarztnummern

Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes zum Umgang mit Entlassrezepten

tmb | Der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, Pseudoarztnummern auf Entlass­rezepten bis Ende September 2020 nicht zu beanstanden. Damit reagiert der Verband auf das Ende der Corona-bedingten Ausnahmeregel des Gemeinsamen Bundesausschusses für Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Entlassrezepten.

Bis zum 1. Juli durften auch auf BtM- und T-Entlassrezepten Pseudoarztnummern verwendet werden. Nach dem Ende dieser Corona-bedingten Ausnahme hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben vom 1. Juli darauf hingewiesen, dass die Apotheken bei ­„rosa“ Entlassrezepten mit Querbalken keine Prüfpflicht hätten und die Pseudo­arztnummer gemäß dem Rahmenvertrag weiterhin aufgedruckt sein dürfe.

Frist bis 30. September

Der Verband bezog sich ­dabei auf § 2 Nr. 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Demnach kann die individuelle Arztnummer oder die Pseudoarztnummer verwendet werden und diese Regel ist nicht befristet. Dagegen berichtete der Saarländische Apothekerverband in einem Rundschreiben vom 8. Juli über eine neue Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes, nach der bis zum 30. September 2020 alle Entlass­rezepte – auch BtM- und T-Rezepte – mit Pseudoarzt­nummern abgerechnet werden könnten.

Neue Regeln zum Entlass­management …

Die DAZ fragte beim GKV-Spitzenverband nach, der dazu am 13. Juli zunächst auf eine andere Vereinbarung verwies, an der die Apotheker nicht beteiligt sind. Demnach hätten die Vertragspartner des Rahmenvertrages nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband) in einer Änderungsvereinbarung einige Neuregelungen zum Entlassmanagement beschlossen, darunter auch zur Arztnummer. Seit dem 1. Juli sei die bis­herige Möglichkeit, eine Pseudoarztnummer auf Verordnungen anzugeben, nicht mehr zulässig. Gemäß der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssten ab dem 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen. Doch könne im ­Moment wegen der Pandemie nicht ­davon ausgegangen werden, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung im Entlassmanagement an­gegeben wird, erläuterte der GKV-Spitzenverband.

… mit neuer Ausnahme bis zum 30. September

Damit sich dies nicht negativ auf die Krankenhausentlassungen auswirke, habe der GKV-Spitzenverband den Mitgliedskassen empfohlen, bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Krankenhausarztnummer zu verzichten. Für die Übergangszeit müsse zumindest die vereinbarte Pseudoarztnummer angegeben sein. Das Nähere regele auch der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Anlage 8, erklärte der GKV-Spitzenverband.

Wie weit ist die Vergabe der Nummern?

Das gibt Klarheit bis zum 30. September, aber danach scheinen weitere Irritationen denkbar. Denn der GKV-Spitzenverband verweist auf neue Regeln zum Entlassmanagement und zugleich auf den Rahmenvertrag mit den Apotheken, aus dem Apothekerverbände die unbefristete Nutzbarkeit der Pseudoarztnummern für „rosa“ Rezepte ableiten. Solche Probleme würden sich allerdings erübrigen, wenn alle verordnungsberechtigten Ärzte die vorgesehenen Nummern hätten und verwenden würden. Doch kursieren unterschiedliche Aussagen, wie weit die Vergabe und die Nutzung dieser Nummern bereits vor­angeschritten ist. |

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