Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland
 

Bekanntmachung nach § 79 Arzneimittelgesetz

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 22. Juli 2020 (BAnz AT 22.07.2020 B2) ist folgende „Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes“ vom 21. Juli 2020 abgedruckt:*

Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes

Vom 21. Juli 2020

Aufgrund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Bei COVID-19 handelt es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung spezifischer Arzneimittel erforderlich macht.

Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten.

Diese Bekanntmachung ersetzt die ­Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 AMG vom 26. Februar 2020 (BAnz AT 27.02.2020 B4).

Bonn, den 21. Juli 2020
114–40000–01§79

Bundesministerium für Gesundheit
im Auftrag
Michael Meier

 

Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 35 vom 16. Juli 2020 ist die „Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes“ vom 10. Juli 2020 abgedruckt.

Sie finden diesen Text im Wortlaut auf DAZ.online zum Herunterladen. Geben Sie dazu den Webcode W2RY4 in das Suchfeld ein oder klicken Sie hier.

 

Elektronische Arzneimittel­informationen-Verordnung

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 24. Juli 2020 (BAnz AT 24.07.2020 B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Verfahrensordnung: Anpassungen im 5. Kapitel zur Veröffentlichung der maschinenlesbaren Fassung zu Nutzenbewertungsbeschlüssen nach § 35a Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit der Elektronischen Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV)“ vom 22. November 2019 abgedruckt.*

 

Zulassung von Arzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 27. Juli 2020 (BAnz AT 27.07.2020 B2) ist die „485. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 10. Oktober 2019 abgedruckt.*

 

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Atezolizumab

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 20. Juli 2020 (BAnz AT 02.07.2020 B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Atezolizumab (neues Anwendungs­gebiet: NSCLC, nicht-plattenepithelial, 1. Linie, Kombination mit Bevacizumab, Paclitaxel und Carboplatin) (Therapiekosten)“ vom 4. Juni 2020 abgedruckt.*

 

Fortschreibung der Produktgruppe 13 „Hörhilfen“

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 14. Juli 2020 (BAnz AT 14.07.2020 B3) ist eine „Bekannt­machung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über das Stellungnahmeverfahren zur Fortschreibung der Produktgruppe 13 „Hörhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V)“ vom 23. Juni 2020 abgedruckt.*

 

* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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