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DAZ aktuell
Wer den Preis für Modellprojekte zahlt
Kassen wägen ab zwischen Mehrkosten und Einsparungen
Seit dem 1. Januar 2009 werden Krankenkassen ihre finanziellen Mittel aus dem Gesundheitsfonds zugewiesen. Seitdem gehen die Beiträge der Krankenversicherten nicht mehr direkt an ihre Kostenträger, sondern fließen zunächst in diesen zentralen Fonds. Neben den Beiträgen der Krankenkassenmitglieder stammt das Geld des Gesundheitsfonds von Versicherungsbeiträgen der Arbeitgeber sowie von Beiträgen anderer Sozialversicherungsträger (z. B. der Rentenversicherung). Zusätzlich fließt ein steuerlich finanzierter Bundeszuschuss in den Fundus.
Weiterentwicklung per Gesetz
Die gesetzlichen Grundlagen für Modellvorhaben gesetzlicher Krankenversicherungen sind in den §§ 63 bis 65 im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Pilotprojekte sollen umgesetzt werden, um aktuelle Leistungen weiterzuentwickeln und die Qualität und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens auszubauen. Die Projekte werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Für sie gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Demnach müssen finanzielle Mehraufwendungen gleichzeitig mit Einsparungen für die Krankenkassen einhergehen. Diese Einsparungen müssen nachgewiesen werden.
Bei den Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung nach § 132j SGB V fallen für die Krankenkassen Mehraufwendungen an, da einerseits mehr Impfstoffdosen erstattet und andererseits die Apotheker angemessen vergütet werden müssen. Gleichzeitig ist wissenschaftlich belegt: wird die Influenza-Impfquote in der Bevölkerung erhöht, sinken die Kosten durch sonstige ambulante oder stationäre Behandlungen. 2019 gaben gesetzliche Krankenversicherungen allein für Behandlungen im Krankenhaus 80 Milliarden Euro aus. Das entsprach 2019 rund einem Drittel der gesamten Leistungsausgaben der Krankenkassen.
Was wird verhandelt?
Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds jeweils voneinander getrennte Zuweisungen für Verwaltungskosten, Pflichtleistungen sowie Satzungs- und Ermessensleistungen. Modellprojekte werden aus den Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen getilgt. Aus Kreisen verhandelnder Apothekerverbände und -kooperationen wird kritisiert, dass bei vielen Kassen die Verhandlungen zu Modellprojekten erschwert werden, da Verhandlungspartner zum Teil nur Gelder aus den Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen akquirieren und berücksichtigen könnten. Die Einsparungen, die mit der gesteigerten* Impfquote einhergehen, äußern sich hauptsächlich in den Ausgaben für Pflichtleistungen einer Krankenversicherung. Diese Einsparungen würden den Mehraufwendungen aus den Satzungs- und Ermessensleistungen nicht angemessen gegenübergestellt werden.
Sowohl in Modellprojekten als auch in der Regelversorgung muss für Apotheker garantiert werden, dass keine roten Zahlen geschrieben werden, wenn eine Dienstleistung im Sinne der Öffentlichkeit angeboten wird. Würde eine Vergütung der Apotheker für Grippeschutzimpfungen höher angesetzt werden, könnten Krankenkassen möglicherweise sparen, da bei einer höheren Impfquote weniger Patienten mit den Folgen einer Grippeinfektion im Krankenhaus behandelt werden müssten. Einen ähnlichen Effekt könnte eine Mehrwertsteuerbefreiung auf diese Dienstleistung haben. |
In der Printaugabe der DAZ stand an dieser Stelle "gesenkten". Wir haben dies hier korrigert auf "gesteigerten" und bitten den Fehler in der Printausgabe zu entschuldigen (DAZ Printausgabe 2020, Nr. 32, S. 16).
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