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Sterbehilfe: Ärztepräsident will Muster-Berufsordnung anpassen

Noch wenig Bewegung nach dem Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

ks | Ende Februar urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das bis dahin geltende Sterbehilfeverbot verfassungswidrig ist. Nun will die Bundesärztekammer (BÄK) das Berufsrecht anpassen. „Die Berufsordnung kann so nicht bleiben“, sagte ihr Präsident Klaus Reinhardt dem „Spiegel“. Man könne nach dem Urteil keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersage. Druck auf die BÄK macht auch die FDP-Bundestagsab­geordnete Katrin Helling-Plahr.
Foto: Bundesärztekammer

BÄK-Präsident Klaus Reinhardt: Die Musterberufsordnung „kann so nicht bleiben“.

Das im Strafgesetzbuch verankerte Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gilt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Die Karlsruher Richter ­befanden, dass es den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletze. Denn das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen – das gelte für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. Das Urteil verpflichtet jedoch keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Hilfe gibt es demnach nicht. Die Verfassungsrichter machten außerdem klar: Ganz ungeregelt bleiben muss die ethisch schwierige Materie nicht – nur anders muss es geschehen.

Unmittelbar nach dem Urteil hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angekündigt, fraktionsübergreifend eine verfassungskonforme Lösung zur Regelung der Sterbehilfe finden zu wollen. Bislang ist davon jedoch nichts zu hören. Dagegen scheint sich in der Ärzteschaft etwas zu rühren. Der Grund: Derzeit heißt es in der Musterberufsordnung der BÄK: Ärzte „dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Im vergangenen Juni hat der BÄK-Vorstand eine Änderung empfohlen. Denkbar ist, dass der Satz ersatzlos gestrichen wird. Über die Änderung soll nun der nächste Ärztetag abstimmen – der wird allerdings erst im Mai 2021 stattfinden.

BÄK-Präsident Reinhardt sagte dem „Spiegel“, er halte die Sterbehilfe nicht für eine ärztliche Aufgabe. „Aber es kann Einzelfälle geben, das ist zumindest meine persönliche Meinung, in denen es für einen Arzt gerechtfertigt erscheinen kann, einem Patienten beizustehen. Dann sollte es ihm möglich sein, Hilfe zu leisten.“

Druck kommt vor allem aus der FDP-Bundestagsfraktion: Die Rechts- und Gesundheitspolitikerin Helling-Plahr drängt schon lange auf mehr Klarheit und stellt immer wieder Kleine Anfragen an die Bundesregierung zu diesem Thema. Sie hatte vergangene Woche auch einen Brief an Reinhardt geschrieben, in dem sie die BÄK auffordert, sich einer offenen Debatte zu stellen. Darin heißt es u. a., sie habe größten Respekt vor Ärzten, „die aus Gewissensgründen keine Suizidhilfe leisten möchten. Gleiches gelte aber auch für Ärzte, die bereit seien, Menschen in ihrem selbstbestimmten Sterbewunsch zu unterstützen. „Ich würde mir sehr wünschen, dass diesen Ärztinnen und Ärzten keine Steine mehr in den Weg gelegt werden“, so Helling-Plahr. Dennoch ist ihr klarer Appell: Die berufsrechtlichen Regelungen müssen geändert werden.

Die liberale Juristin weiß: Rechtlich bindende Wirkung hat die BÄK-Musterberufsordnung nicht. Doch von ihr gehe Signalwirkung für die Landesärztekammern aus. Die meisten Länderkammern hätten das berufsrecht­liche Verbot übernommen. |

ABDA-Leitfaden zum Umgang mit suizidalen Patienten

Auch für die Apotheken ist die Sterbehilfe ein Thema. Die Bundesapothekerkammer lehnt es ab, Apotheker zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital zu verpflichten – ebenso, sie im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen einzubinden. Die ABDA hat jedoch einen Gesprächsleitfaden zum Umgang mit suizidalen Patienten in der Apotheke erarbeitet. Der Leitfaden „Suizidale Menschen in der Apotheke – Warn­zeichen erkennen und reagieren“ soll Apothekenmitarbeiterinnen und Apothekenmitarbeiter für mögliche Hinweise auf suizidale Absichten ihrer Patienten sensibilisieren, Möglichkeiten der Gesprächsführung aufzeigen und Hinweise zum weiteren Umgang mit betroffenen Patienten geben. Ebenso werden Kontaktadressen und Ansprechpartner genannt. Der Leitfaden ist auf der ABDA-Webseite im geschützten Bereich zu finden.

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