DAZ aktuell

Gematik-Verzeichnisdienst gestartet

Digitales Adressbuch führt alle Nutzer der Telematikinfrastruktur (TI)

eda | Seit dem 1. Dezember 2020 ist der elektronische Verzeichnisdienst für die Telematikinfrastruktur (TI) scharf gestellt. Mit diesem digitalen Adressbuch beabsichtigt die Gematik die Daten von Leistungserbringern, Organisationen und Personen aufzuführen, die die TI nutzen. Noch können nicht alle Apotheken in diesem Verzeichnisdienst gelistet werden, weil sich die Institutionskarten (SMC-B) nach wie vor in der Auslieferung befinden.

Die für den Aufbau und Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) verantwortliche Gematik hat am Dienstag dieser Woche ihren elektronischen Verzeichnisdienst gestartet. Eine entsprechende sozialrechtliche Regelung (§ 291h SGB V) wurde dafür auf Initiative der Gematik mit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) geschaffen. In das digitale Adressbuch sollen die Daten von Leistungserbringern, ihren organisatorischen Einheiten sowie anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeiter fließen, die die TI nutzen. Der Verzeichnisdienst ist für die TI-Betreiber durchsuchbar und enthält Namen, Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet sowie den öffentlichen Teil der technischen Identität. Versichertendaten sind explizit ausgeschlossen. Damit das digitale Adressbuch vollständig und korrekt geführt werden kann, sind die Heilberufskammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, die bei ihnen vorliegenden aktuellen Daten der Nutzer an den Verzeichnisdienst der Gematik zu übermitteln. Die Verpflichtung gilt ab dem 1. Dezember 2020. Doch zumindest vonseiten der Apothekerkammern wird die Gematik auf eine vollständige Einspeisung der Betriebsstätten- und Nutzerdaten noch etwas warten müssen. Zwar waren die Apotheker laut Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) bis zum 30. September 2020 dazu verpflichtet, sich an die TI anzubinden. Doch dieses ambitionierte Ziel hätte sich organisatorisch und technisch gar nicht verwirklichen lassen, wie die aktuelle Ausstattungsquote verdeutlicht.

Frist ist nicht sanktionsbewehrt

Auf der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen vor zwei Wochen erfuhren alle Anwesenden, dass man bei der Ausstattungsquote der elektronischen Heilberufsausweise (HBA) und Institutionsausweise (SMC-B) bundesweit bei 40 bzw. 80 Prozent liege. Zwar wird anhand der Zahlen deutlich, dass nicht alle Apotheken den vorgesehenen Stichtag am 30. September 2020 für die TI-­Anbindung einhalten konnten. Grund zur Sorge besteht jedoch vorerst nicht: Auf mögliche Sanktionen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bei der Fristsetzung verzichtet. Und auch in Sachen „Verzeichnisdienst“ wird es derzeit noch keine Sanktionen gegenüber den Kammern geben, wenn diese die Frist zur Übermittlung aller Daten verstreichen ­lassen. |

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