DAZ aktuell

Testungen in Apotheken möglich

ABDA: Corona-Antigentests nur bei symptomfreien Patienten

daz/eda | Nach Angaben der ABDA vertreten das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Aufsicht zuständigen Landesministerien die Auffassung, dass es Apotheken ohne weitere Rechtsänderung gestattet ist, symptomlose Menschen auf Antigene gegen SARS-CoV-2 zu testen. Eine Verpflichtung gibt es allerdings nicht. Die Abgabe von Schnelltests an Laien bleibt ­weiterhin verboten.

Bund und Länder sind sich offenbar einig geworden: Apotheken dürfen bei symptomfreien Personen Antigentests zur Feststellung einer Corona-Infek­tion durchführen. Darüber informierte die ABDA am vergangenen Montag. Demnach vertreten das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Aufsicht zuständigen Landesministerien die Auffassung, dass es Apotheken ohne weitere Rechtsänderung gestattet ist, symptomlose Menschen auf Antigene gegen SARS-CoV-2 zu testen. Die Kosten für Antigentests kalkuliert demnach jede Apotheke eigenständig. Sie müssen vom Verbraucher getragen werden. Der Verkauf von Schnelltests an Laien zur Selbsttestung ist der ABDA zufolge in Apotheken nach wie vor verboten.

Foto: imago images/photonews.at

Kein Angebot für jede Apotheke

„Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und die Apotheken durch Pandemie-Maßnahmen ohnehin schon stark beansprucht werden, wird aber wohl nur eine begrenzte Zahl von Apotheken diese Dienstleistung kurzfristig anbieten“, sagte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt. „Ein Test in der Apotheke ist nur vorgesehen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. Patienten mit Symptomen müssen sich direkt an einen Arzt wenden.“

Dementsprechend gibt es nach Angaben der ABDA auch keine Verpflichtung zur patientennahen Testung in den Apotheken. Diese sogenannten Point-of-care-Tests (PoC-Tests) sind dadurch charakterisiert, dass sie in unmittelbarer Nähe zum Patienten stattfinden, keine Probenvorbereitung erfordern und mittels Reagenzien erfolgen, die nur für eine Einzelprobenmessung vorgesehen sind.

Arztvorbehalt aufgehoben

Bis vor Kurzem war laut § 24 des Infektionsschutzgesetzes die Testung auf Erkrankungen wie COVID-19 nur Ärzten erlaubt. Dieser Arztvorbehalt wurde im November durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz aufgehoben. Nach § 24 Satz 2 IfSG gilt seitdem der Arztvorbehalt des § 24 Satz 1 IfSG nicht mehr für die Anwendung von ­In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden. Hiervon werden auch SARS-CoV-2-PoC-Antigentests erfasst.

Der Hamburger Rechtsanwalt Jascha Arif erläuterte auf Anfrage der DAZ, dass das Bundesgesundheitsministe­rium bereits seit Längerem die Rechtsauffassung vertrat, dass durch diese Reform auch das pharmazeutische Personal berechtigt ist, Schnelltests durchzuführen. Die ABDA sah dies hingegen anders und hat nunmehr diese Haltung revidiert.

Nun dürfen Apotheker und PTA nach einer Schulung zur Anwendung der entsprechenden Medizinprodukte PoC-Tests durchführen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigte dies auf Anfrage.

Die Umsetzung des Testangebots in Apotheken soll laut Schmidt überwiegend regional erfolgen: „Die meisten Fragen dürften auf Länderebene geklärt werden. Die apothekerlichen Bundesorganisationen werden den Prozess aber unterstützen.“

Was testwillige Apotheker jetzt beachten sollten

Wenn sich Apotheken nun dazu entscheiden sollten, symptomfreie Personen auf Corona zu testen, gibt es einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten. Rechtsanwalt Arif dazu: „Grundsätzlich kann jeder Apotheker die Tests durchführen, der dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung hat.“ Doch neben dieser generellen Bereitschaft sollte als erstes der (bestehende) Versicherungsschutz überprüft werden, denn ansonsten drohe die Sonderkündigung durch den Versicherer. „Ohne Rücksprache mit dem Versicherer kann sich dieser auf Leistungsfreiheit nach § 26 VVG berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen“, erklärte Jascha Arif. Die bloße Anzeige beim Versicherer reiche dabei nicht aus. Vielmehr sollte eine valide formulierte Deckungszusage eingeholt werden. Apothekenfreundliche Gesellschaften würden hier, nach Arifs ersten Erfahrungen, keine Schwierigkeiten bereiten.

Wer Abstriche im Rachenbereich oder Nasopharynx durchführen will, muss vorher durch einen Arzt geschult werden. Hierfür existiert mittlerweile ein vielfältiges Angebot. Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzufragen und gleichzeitig die Absicht der Corona-Testungen in der Apotheke anzuzeigen.

In einer Arbeitshilfe weist die ABDA darauf hin, dass die zu testenden Personen über die Durchführung des Antigentests, über mögliche Risiken, über die Aussagekraft des Tests sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Ergebnisses vorab zu informieren sind. Darüber hinaus sind die Kontaktdaten zu erheben, um diese im Falle eines positiven Ergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten. Die Apotheke hat gemäß Infektionsschutzgesetz jeden positiven Test namentlich innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Ergebnis eines politischen Prozesses

Dass deutsche Apotheken in der nationalen Teststrategie seit dieser Woche eine Rolle spielen dürfen, ist auch das Ergebnis eines politischen Prozesses und nicht nur der Meinungsbildung im Bundesgesundheitsministerium geschuldet. Die ABDA hatte sich bereits Anfang November dafür ausgesprochen, einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen. In ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf regte sie „dringend an, ergänzend einen rechtssicheren Rahmen für die Ab­gabe und auch die Durchführung von Point-of-Care-Tests durch Apotheken vorzusehen“. Das flächendeckende Netz der Apotheken biete der Bevöl­kerung einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen – und sollte auch für Point-of-Care-Tests genutzt werden. Das erfordere ins­besondere eine Klarstellung in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung.

Unterstützung kam hierfür aus der FDP-Bundestagsfraktion. Die Abgeordnete Katrin Helling-Plahr drängte darauf, möglichst rasch für die passenden Rahmenbedingungen zu sorgen. Gegenüber DAZ.online erklärte sie damals: „Vor dem Hintergrund einer möglichen Überlastung der Hausärzte, die das Gros der Testungen in ihren Praxen durchführen und dadurch Essenzielles für die Bekämpfung von SARS-CoV-2 leisten, muss darüber diskutiert werden, wie die Kapazitäten für Corona-Schnelltests vergrößert werden können. Es ist angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen nicht unwahrscheinlich, dass wir diese Kapazitäten in den kommenden Wochen und Monaten dringend brauchen werden.“ |

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