Gesundheitspolitik

Einmal die Woche zum Bürgertest

Testverordnung wird angepasst / Weitere Test-Anbieter können beauftragt werden

ks | Unter anderem die Pläne des Bundesgesundheitsministers für kostenlose „Bürger-Schnelltests“ haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder am vergangenen Mittwochabend in ihrer Videokonferenz besprochen. In ihrem Beschluss heißt es nun, dass allen asymptomatischen Bürgern „mindestens einmal pro Woche“ ein solcher Test angeboten wird. Jens Spahn ließ nicht lange auf sich warten und legte kurz darauf eine angepasste Corona-Testverordnung vor.

Der Bund-Länder-Beschluss vom 3. März sieht zur Ergänzung der nationalen Teststrategie neben dem wöchentlichen PoC-Schnelltest auf Bundeskosten vor, dass die Länder für Schnelltests in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sorgen und überdies die Unternehmen ihren in Präsenz beschäftigten Mitarbeitern diese Tests anbieten. Auch hier geht es um mindestens einen Test pro Woche. Diese Maßnahmen sollen bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden.

Bereits am heutigen Montag soll eine neue Testverordnung in Kraft treten. Spahns Vorlage vom 4. März konnte noch bis Freitagnachmittag – also nach AZ-Redaktionsschluss – von den betroffenen Verbänden wie der ABDA kommentiert werden. Eine wesentliche Neuerung ist ein ausdrücklicher Anspruch auf „Bürgertestung“ (§ 4a). Sie lautet knapp: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.“ Ein solcher Test kann einmal wöchentlich erfolgen.

Ein neuer Paragraf bestimmt zudem, dass betroffene Personen nach einem positiven Antigen-Test einen Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Fällt auch diese positiv aus, gibt es einen weiteren Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Überdies sollen die PoC-Schnelltests auf mehr Schultern verteilt werden. Schon nach der bisherigen Verordnung kann der öffentliche Gesundheitsdienst Apotheken mit der Leistungserbringung beauftragen – ebenso wie (Zahn-)Ärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen und medizinische Labore. Künftig können auch „Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, beauftragt werden“. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifizierung und Zuverlässigkeit.

Auch bei der Vergütung soll nachjustiert werden. Bislang gibt es für Apotheken „bis zu 9 Euro“ für den Test an sich – also die Sachkosten. Hinzu kommen 9 Euro für die Durchführung des Tests. Ärztliche und zahnärztliche Leistungserbringer erhalten für die Durchführung dagegen 15 Euro (inkl. Ausstellung eines Zeugnisses). Künftig soll es nur noch bis zu 6 Euro für den Test an sich geben. Dafür steigt für die nichtärztlichen Leistungserbringer, wie die Apotheken, die Vergütung für die Testung auf 12 Euro. Bei den Ärzten bleibt es bei 15 Euro. Die Abrechnung der von den Apotheken erbrachten Leistungen und der Sachkosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Apotheke ihren Sitz hat. |

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