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Gesundheitspolitik
Es gibt nicht nur einen
Grippeimpfstoffe für über 60-Jährige in der Saison 2021/22
„Um während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verfügbarkeit und die Versorgungssicherheit mit Influenza-Impfstoffen auf jeden Fall sicherzustellen, wird vorgesehen, dass Versicherte ab 60 Jahren auch Anspruch auf die inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoffe haben“, heißt es im Entwurf für eine „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“, den das BMG vergangene Woche vorgelegt hat und der demnach bereits zum 8. März in Kraft treten soll. Das bedeutet: Ab-60-Jährige müssen nicht leer ausgehen, sollte die einzige Hochdosisgrippeimpfung Efluelda® (Sanofi Pasteur) nicht ausreichend verfügbar sein.
Zur Erinnerung: Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut kam im November 2020 zur Einschätzung, dass Hochdosisimpfstoffe bei älteren Personen einen besseren Schutz vor einer Influenzaerkrankung bieten als andere Impfstofftypen und diese somit generell vorzuziehen sind. „Dann bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung von anderen Influenza-Impfstoffen bei Personen im Alter von ≥ 60 Jahren innerhalb der GKV“, erklärte der G-BA dazu und passte die Schutzimpfungsrichtlinie entsprechend an.
Diesen „Raum“ schafft nun das BMG mit seiner knappen Verordnung. Die Regelung stellt zugleich klar, dass neben dem Anspruch auf einen Vierfach-Impfstoff der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff „unberührt“ bleibt und die Verordnung dieses Hochdosis-Impfstoffs als wirtschaftlich gilt.
Die Verordnung enthält überdies eine zweite Bestimmung: Sie stellt sicher, dass die Kosten einer gesetzlich vorgesehenen zweiten Schutzimpfung gegen Masern bei Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Flüchtlinge o. ä. leben, von der GKV getragen werden.
Die Verordnung soll allerdings vorübergehender Natur sein und am 31. März 2022 bereits wieder außer Kraft treten. |
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