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Gesundheitspolitik
Gericht bestätigt Testpflicht
Sachsen schreibt Schnelltests auch für Apothekenpersonal vor – Eilantrag erfolglos
Im vor Ostern gefällten Bund-Länder-Beschluss wurden die Unternehmen erneut aufgefordert, ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen den in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal die Woche Testangebote gemacht werden. In den meisten Bundesländern setzt man auf Freiwilligkeit. Doch z. B. in Berlin und Sachsen hat man in Landesverordnungen eine Testpflicht erlassen.
In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung heißt es u. a., dass alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt ab dem 15. März 2021 verpflichtet sind, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen, der Nachweis über die Testung ist vier Wochen aufzubewahren.
Gegen diese Regelung ging ein sächsischer Apothekeninhaber vor – im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollantrags. Er wollte sie zunächst per Eilantrag außer Vollzug setzen lassen – bis die Sache in einem Hauptsacheverfahren geklärt ist.
In seinem 43 Seiten umfassenden Beschluss stößt sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) allerdings nur an einem Satz, der nicht die Testpflicht als solche betrifft. Dieser lautete: „Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen“ und ist mittlerweile aus der Verordnung gestrichen – die übrigen Bestimmungen haben hingegen Bestand.
Doch was genau bemängelte der Apotheker? Er sieht sich durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt. Er und seine Mitarbeiter wollten solche „Verpflichtungen zu sog. kostenlosen Selbsttests, die vom Arbeitgeber zu bezahlen seien, nicht“, heißt es im Gerichtsbeschluss. Bereits der übliche Aufwand für Corona-Maßnahmen sei – auch bezüglich der Kosten – enorm hoch. An der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bestünden schon deshalb gravierende Zweifel, weil die Schnelltests, „selbst wenn sie nur von fachkundigem Personal durchgeführt würden, meistens falsche Ergebnisse anzeigten“. Wenn überhaupt, sei eine Testung nur bei konkreten Symptomen sinnvoll, so der Pharmazeut.
Er setzt sich mit jedem Satz des Paragrafen der Landesverordnung auseinander und erklärt, warum er ihn nicht für haltbar hält. Er zweifelt schon an der Ermächtigungsgrundlage. Zudem gibt es aus seiner Sicht auch mildere Mittel als eine Testpflicht – und zwar die üblichen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Plexiglasscheiben, Hygienekonzepte etc.). Dass die meisten Länder keine vergleichbare Regelung hätten, sei ein deutliches Indiz, dass es der Freistaat Sachsen schlicht und einfach übertreibe.
Doch das OVG meint, dass der Landesverordnungsgeber „voraussichtlich“ durch die einschlägigen, in der Pandemie geschaffenen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz ermächtigt ist, Testpflichten für Beschäftigte in Unternehmen anzuordnen. Werde statt einer voraussetzungsunabhängigen Gewerbeausübung eine solche an eine Testpflicht gekoppelt, zählt dies zu den Beschränkungen im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 Infektionsschutzgesetz.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. |
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