Wirtschaft

Corona-Tests: Die Tücken der Umsatzsteuerbefreiung

Bundesfinanzministerium: Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen entfällt / Apotheker müssen sich entscheiden

tmb | Zwar können Apotheken Corona-Tests umsatzsteuerfrei durchführen, doch dann entfällt der Vorsteuerabzug für die „Eingangsleistungen“. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einer neuen FAQ-Liste „Corona“ vom 26. April hin. Dies kann weitreichende Folgen haben. Damit stehen die betroffenen Apotheken vor einer wichtigen Wahl.

Sind Corona-Tests in Apotheken von der Umsatzsteuer befreit? Diese Frage steht seit der Einführung der Tests im Raum. Zunächst hatte das Bundesgesundheitsministerium das in der Coronavirus-Testverordnung vorgesehene Honorar von 12 Euro als Bruttobetrag interpretiert. Netto würden damit 10,08 Euro Honorar verbleiben. Doch das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in einer FAQ-Liste „Corona“ mit Stand vom 31. März erklärt, dass die Tests bei Ärzten umsatzsteuerfrei seien und dass Tests bei beauftragten Leistungserbringern, zum Beispiel Apotheken, ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen „können“.

Schon in diesem Zusammenhang hatte die AZ auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht (siehe AZ 2021, Nr. 16, Seite 5). Steuerberater Niko Hümmer aus der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz hatte erklärt, dass für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gilt. Daraufhin müssten diese Tests dann insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Steuerbefreiung nur einheitlich für alle Tests

Nun hat das BMF das Thema erneut aufgegriffen und seine Posi­tion in einer neuen FAQ-Liste „Corona“ mit Stand vom 26. April aktualisiert. Dort heißt es weiterhin, dass die Tests bei Ärzten umsatzsteuerfrei sind. Zu den anderen Leistungserbringern gibt es nun die folgende leicht veränderte Formulierung: „Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Test­verordnung genannten Schulung teilgenommen haben.“

Diese schließe privat betriebene Testzentren ein, sofern die Tests „durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter“ erfolgen.

Dann folgt die wesentliche neue Passage, mit der das BMF nun – anders als zuvor – deutlich auf die Konsequenzen hinweist: „Die Inanspruchnahme der Steuer­befreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.“

Demnach kann es dann keinen Unterschied zwischen Tests auf Staatskosten und Tests zulasten von einzelnen Kunden oder Unternehmen geben. Wenn Apotheken die Tests für Unternehmen durchführen, könnten sie diesen gegenüber keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.

Steuervorteil wird teilweise wieder aufgezehrt

Noch stärker dürfte die Konsequenz wiegen, dass der Vorsteuerabzug für die „Eingangsleistungen“ ausgeschlossen wird. Bei den Tests selbst wäre das noch eher unproblematisch, weil diese unabhängig von der Umsatzsteuer bis zum Preis von sechs Euro ersetzt werden. Doch zu den „Eingangsleistungen“ dürften nach der Einschätzung von Steuerberatern auch die Kostenpositionen gehören, die mit den Tests in Verbindung stehen. Dies sind beispielsweise die Miete für ein Zelt oder eine Hütte, die Schutzausrüstung für das Testpersonal, die IT für die Terminbuchung und die Dokumentation sowie die Werbung für die Tests. Für diese Positionen entfiele demnach der Vorsteuerabzug. Zudem müssten diese Kosten gesondert ohne Umsatzsteuer verbucht werden. Wenn die Tests in den Apothekenräumen stattfinden, könnte das sogar erfordern, dass ein bestimmter Anteil der Miet- und sonstigen Raumkosten für die Tests herausgerechnet wird und der Vorsteuerabzug für diesen Teil entfällt, erläuterte ein Steuerberater gegenüber der AZ. Als Ergebnis würde das Honorar von 12 Euro dann als Nettobetrag vereinnahmt, aber der Vorteil würde teilweise durch den entfallenden Vorsteuerabzug aufgezehrt.

Entscheidung mit weit­reichenden Konsequenzen

Interessant in diesem Zusammenhang erscheint die Formulierung des BMF „sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung“ beruft. Demnach bleibt den Apotheken eine einmalige Wahlmöglichkeit. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen ist offenbar eine umfassende Klärung mit dem Steuerberater angebracht. |

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