Gesundheitspolitik

Haarwuchsmittel: Kasse muss nicht zahlen

Verstärkter Haarwuchs als Nebenwirkung – kein erstattungsfähiger Off-Label-Use

ks | Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Aber nicht jedes Medikament müssen die Kassen bezahlen, z. B. keines, das den Haarwuchs fördern soll. Erst recht nicht, wenn es hierfür nicht zugelassen ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht jetzt klargestellt (Az.: L 1 KR 405/20).

Geklagt hatte ein 31-jähriger GKV- Versicherter, der unter Haarlosigkeit leidet. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, das – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung jedoch ab. Sie verwies auf § 34 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V). Danach sind solche Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausdrücklich genannt sind dabei auch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Vor Gericht gaben die Richterinnen und Richter beider Instanzen der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.

Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen muss die Krankenkasse durchaus auch für ein Arzneimittel bezahlen, das zur Behandlung der vorliegenden Erkrankung gar nicht zugelassen ist. Voraussetzung ist aber u. a., dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen, so das Gericht. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln. |

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