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Gesundheitspolitik
Bundestag: DVPMG verabschiedet
Grünes Licht für das nächste Digitalisierungspaket aus dem Hause Spahn: Am vergangenen Donnerstag verabschiedete der Bundestag das sogenannte Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Darin enthalten ist auch das E-Rezept-Makelverbot. Ende Mai ist der letzte Durchgang im Bundesrat geplant. Dann könnte das DVPMG Mitte des Jahres in Kraft treten.
Künftig soll es in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) u. a. folgendermaßen heißen: „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen […] mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.“
In Absatz 1a werden dann die „Dritten“ adressiert. Für diese soll es unzulässig sein, E-Rezepte und deren Tokens zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten, wenn sie daraus Vorteile für sich selbst oder andere fordern, versprechen lassen, annehmen oder gewähren. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden – das ist die höhere Stufe, weitaus häufiger ist bei Verstößen gegen das Apothekengesetz nur eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro vorgesehen.
Das Makelverbot auch auf den Token – also den Schlüssel zum E-Rezept – auszuweiten, war seit Langem eine Forderung der ABDA gewesen. Seit Bekanntwerden dieser Änderungen wurden aber auch kritische Stimmen aus Apothekerkreisen laut: Könnten die Apothekenplattformen durch eine möglicherweise zu weitreichende Formulierung des Makel- und Zuweisungsverbots erheblich eingeschränkt oder in ihrer Funktionalität gegenüber den Nutzern und Apotheken ausgehebelt werden? Solche Plattformen bieten neben dem „Zukunftspakt Apotheke“ von Noweda/Burda auch Noventi/Phoenix zusammen mit den Partnern von Pro AvO mit Namen „gesund.de“. Und auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) beabsichtigt, ein Apothekenportal zeitnah anzubieten.
Bremst das Makelverbot die Apothekenplattformen?
Doch allein vor dem Hintergrund des Makelverbots lässt sich diese Frage nicht abschließend beantworten. Denn sowohl bei der ABDA als auch bei den Initiatoren der Plattformprojekte ist man dem Vernehmen nach sehr gespannt auf eine angekündigte Rechtsverordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium, die regeln soll, welche rechtliche Stellung sogenannte Drittanbieter-Apps genießen werden. Die Verordnung soll beispielsweise klären, ob es für E-Rezept-Token weiterhin eine „Teilen“-Funktion geben wird und inwiefern weitere Apps neben der Gematik-App E-Rezepte empfangen, verwalten und weiterleiten dürfen. Bei den Initiatoren der Plattformprojekte ist man sehr zuversichtlich, dass das Makel- und Zuweisungsverbot aus Patienten- und Apothekensicht eine wichtige rechtliche Klarheit schafft und die Funktionalität sowie Vorteile der Plattformen nicht beeinträchtigen wird. Noventi-Chef und gesund.de-Initiator Hermann Sommer geht beispielsweise fest davon aus, dass Nutzer den Token über die in der gematik-App eingebauten Funktionen teilen können werden. Damit könnte der Token dem Verbraucher auch innerhalb eines geschlossenen Bereichs von gesund.de zugänglich und einsehbar gemacht werden. Das Sammeln, Vermitteln und Weiterleiten der E-Rezepte je nach Wünschen des Verbrauchers sei zur optimalen Nutzung der Mehrwerte für den Endkunden auch zwingend notwendig, so Sommer gegenüber der DAZ. „Wir sind sicher, dass wir das auch mit einem Makelverbot erbringen können.“ Oberste Priorität sei dabei die Maxime, dass „der mündige Patient bzw. Verbraucher selbst und frei entscheiden kann, wohin er sein E-Rezept schicken möchte“. Auch beim „Zukunftspakt Apotheke“ von Noweda/Burda zeigt man sich sehr erfreut über die Absicht des Gesetzgebers, die Patienten darin zu stärken, über ihre E-Rezepte und Token frei entscheiden zu können. „Der Zukunftspakt Apotheke hat sich die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf die Fahne geschrieben und begrüßt daher die Ergänzung des Makelverbots“, so ein Sprecher. Und weiter: „Die Freiheit der Patientinnen und Patienten, ihre Wunschapotheke selbst zu wählen, war von Beginn an ein wesentlicher Bestandteil der Konstruktion des Zukunftspakts und der apothekerbeherrschten Plattform ihreapotheken.de.“ Die nun avisierte Änderung wirkt sich nach Einschätzung der Zukunftspakt-Verantwortlichen derzeit nicht auf die Arbeit und weitere Pläne aus.
Darüber hinaus passt der Gesetzgeber mit dem DVPMG auch den Fahrplan der Digitalisierung im Gesundheitswesen noch einmal an. So soll die Frist zur Übertragung der Daten von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) um sechs Monate bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden. Der Medikationsplan, die Notfalldaten und Hinweise zu persönlichen Erklärungen sollen auf der eGK sogar noch bis zum 1. Juli 2024 gespeichert werden können. Vorgesehen sind auch Schnittstellen zwischen dem Nationalen Gesundheitsportal und u. a. der E-Rezept-App der gematik zur Übertragung von Arzneimittelinformationen. |
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