Gesundheitspolitik

ABDA fordert pro Impfstoff-Vial 18,08 Euro netto

Wird die Vergütung für COVID-19-Impfstoffe angepasst? BMG hält sich bedeckt

ks | Das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) passt derzeit seine Coronavirus-Impfverordnung an: Zum 7. Juni sollen die bundesweiten Vorgaben zur Priorisierung fallen. Zudem werden ab diesem Datum auch Privat- und Betriebsärzte in die Impfkampagne einbezogen. Für die Apotheken relevant sind insbesondere geplante Regelungen zur Vergütung. Für die Belieferung von Privat­praxen und Betriebsärzten und -ärztinnen bleibt das BMG in seinem Referentenentwurf bei der bislang für Vertragsärzte geltenden Vergütung von 6,58 Euro zzgl. USt. je Vial. Wobei bei Betriebsärzten eine gestaffelte Vergütung vorgesehen ist: Je höher die Menge, desto geringer die Vergütung. 6,58 Euro sind nur für die ersten 100 Vials im Monat vorgesehen. Die ABDA fordert nun in ihrer Stellungnahme zur neuen Impfverordnung 18,08 Euro netto pro Durchstechflasche. Dabei verweist sie auf ihre Aufstellung der den Apotheken tatsächlich entstandenen Kosten, die sie dem BMG am 17. Mai vorgelegt hat.

Die ABDA begrüßt in ihrer Stellungnahme, dass die Impfkam­pagne auf Privat- und Betriebs­ärzte erweitert wird und deren Versorgung ebenfalls auf dem bewährten Weg über den Pharma­großhandel und die öffentlichen Apotheken vorgesehen ist. Sodann macht sie aber klar, dass die bis­herige Vergütung keinesfalls ausreichend ist. Aus der dem BMG am 17. Mai übermittelten Aufstellung ergebe sich vielmehr „ein Aufwand pro Vial von mehr als 18,08 Euro netto“. Und so heißt es knapp weiter: „Wir fordern eine dementsprechende Anpassung der Höhe der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit“. Tatsächlich sieht die Verordnung vor, dass die Vergütung aufgrund dieser Aufstellung angepasst werden kann.

Was die vorgesehene Vergütung für die Belieferung von Betriebsärzten angeht, schreibt die ABDA: „Mit Blick auf die Besonderheiten der Versorgung von Betriebsärzten vollziehen wir auch die Sinnhaftigkeit einer Staffelung der Apothekenvergütung pro Durchstechflasche in Abhängigkeit von der Zahl der zusammen ab­gegebenen Durchstechflaschen dem Grundsatz nach“. Allerdings sei auch hier eine Anpassung der Vergütungshöhe erforderlich. Zudem sollte die Staffelung modifiziert werden: Da der Aufwand für die Apotheke von der arzt­bezogenen Bestellung bzw. Auslieferung abhängig sei, sollte klargestellt werden, dass die mengenbezogene Staffelung jeweils pro beliefertem Betriebsarzt zu berechnen ist.

Vergütung auch für Nachtragung in den gelben Impfpass

Die ABDA begrüßt auch, dass die Apotheken in die Ausstellung digitaler Impfzertifikate eingebunden werden sollen. An der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Höhe der Vergütung (18 Euro) hat sie nichts auszusetzen. Die Standesvertretung weist aber darauf hin, dass der neue § 22 Infektionsschutzgesetz die Apotheken auch berechtigt, Eintragungen in den herkömmlichen Impfausweis aus Papier vorzunehmen. Auch hierfür sollte eine Vergütung geregelt werden. Zudem regt die ABDA an, die Vergütung einheitlich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen.

EFN-Nummer und Kosten vermeiden

Überdies sollte aus ABDA-Sicht bei der Abrechnung der Impfstoffe für Betriebsärzte die im Referentenentwurf vorgesehene Angabe der Nummer des Betriebsarztes gestrichen werden. Sie fürchtet, dass die Angabe der 15-stelligen EFN-Nummer für die Apotheken mit erheblichen Kosten verbunden sein wird, weil die Prozesse in den Rechenzentren die Verarbeitung dieser Nummer nicht vorsähen. Besser sollte über zwei Pseudonummern ‒ analog den Feldern Institutionskennzeichen und LANR ‒ gekennzeichnet werden, dass die Belieferung an einen Betriebsarzt erfolgte. Diese Nummer werde bei der Verarbeitung in den Rechenzentren mit den be­stehenden Prozessen erkannt und erfasst, so die ABDA.

Das BMG kann die Verordnung noch nachjustieren. Man darf gespannt sein, wie es die Kosten­aufstellung der ABDA aufnimmt. Inkrafttreten soll die neue Impfverordnung am 7. Juni. |

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