Gesundheitspolitik

Apotheker mit im Boot

Weg frei für Impfdokumentation in der Offizin

ks | Die Länder haben der Nachjustierung einiger gesetzlicher Vorgaben, die mit der „Bundesnotbremse“ eingeführt wurden, zugestimmt. Grünes Licht gaben sie auch der Regelung, die Apotheken neue Aufgaben bei der Impfdokumentation zuweist.
Foto: Kristina Rütten/AdobeStock

In verkürzter Frist hat der Bundesrat am vergangenen Freitag mehreren Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt, die der Bundestag am 20. Mai verabschiedet hatte. Demnach sind Hochschulen künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, die die Bundesnotbremse für Schulen ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne Weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar.

Zudem müssen Kinder zwischen sechs und 16 Jahren im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr keine FFP2-Masken mehr tragen – für sie reicht künftig wieder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) aus.

Massiv überarbeitet wurde § 22 IfSG, der die Impfdokumentation und künftig auch COVID-19-Zer­tifikate regelt. Neben Ärzten und dem Gesundheitsamt können künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen, wenn ihnen eine entsprechende Dokumentation vorgelegt wird. Zudem sollen sie nachträglich digitale COVID-19-Impf- und Genesenen-Zertifikate ausstellen können.

Überdies werden neue Strafen für das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen eingeführt: Dies kann künftig mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden; beim Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. |

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