Gesundheitspolitik

OHG: Eintrag ins Transparenzregister

cha | Eingetragene Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts sind seit Mitte 2017 dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister mitzuteilen. Bislang war dieses als „Auffangregister“ ausgestaltet, d. h. eine Eintragung von bereits in öffentlichen Registern eingetragenen Gesellschaften war entbehrlich. Doch das ändert sich nun – darauf weist die Treuhand Hannover in ihrem News­letter hin: Das Transparenzregister wird von einem Auffangregis­ter auf ein Vollregister umgestellt. Verbunden damit ist eine bußgeldbewehrte Meldepflicht auch für die Gesellschaftsformen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen öffentlichen Registern ermittelbar ist. Die Bestimmungen sollen zum 1. August 2021 in Kraft treten, doch dabei gibt es Übergangsregelungen. Bei den Apotheken sind insbesondere die Gesellschafter einer OHG betroffen. Auf Nachfrage der AZ teilt Oliver Schmitz, Dipl.-Finanzwirt (FH), Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Treuhand Hannover, mit, dass für die OHG eine „großzügige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen ist, wenn die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aktuell aus dem Handelsregister elektronisch abrufbar sind“. Dies sei bei OHG-Apotheken in der Regel der Fall. Die Eintragung kann jeder Verantwortliche auf der Internetseite des Transparenzregisters selbst vornehmen. |

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