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Gesundheitspolitik
Entlastung für berufstätige Eltern
Anspruch auf Kinderkrankengeld soll verdoppelt werden
Nach Erweiterung des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den neu eingefügten Absatz 1a und der Sonderregelung des Kinderkrankengeldes für das Jahr 2020, legt der Gesetzgeber jetzt noch einmal nach und erweitert das gesetzliche Kinderkrankengeld durch die Neueinführung des § 45 Abs. 2a und 2b Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2021.
Vereinfacht dargestellt hat der Gesetzgeber einfach die Anzahl an Kinderkrankentagen verdoppelt. Für Elternpaare bedeutet dies in der Praxis, dass sich der Anspruch von bisher zehn Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage erhöht. Auch für Alleinerziehende wird der Anspruch pro Kind von bisher 20 auf nun 40 Tage angehoben.
Elternpaare und Alleinerziehende mit zwei Kindern haben demnach Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Für weitere Kinder erhöht sich der Anspruch einmalig um weitere zehn Tage auf dann insgesamt 90 Tage. Dies ist jedoch die maximale Obergrenze – unabhängig davon, wie viele weitere Kinder noch in der Familie leben.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Wie bisher auch sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, anspruchsberechtigt, solange das zu betreuende Kind nicht älter als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit einer Behinderung gelten keine Altersbeschränkungen. Weiterhin bleibt es bei der Voraussetzung, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Laut Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden könnte. Betrachtet man den Arbeitsalltag der öffentlichen Apotheken, wird diese Klarstellung in diesem Bereich aber wahrscheinlich eine sehr geringe Praxisrelevanz einnehmen.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern waren bislang vom Anspruch nach § 45 SGB V ausgeschlossen. Dies bleibt auch mit der vorliegenden Gesetzesänderung erhalten. Der Gesetzgeber verweist diese Personengruppen auf den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Das ist kritisch zu sehen, da der Gesetzgeber nach aktueller Lage die Regelung aus § 56 Abs. 1a IfSG zum Ende März 2021 voraussichtlich außer Kraft treten lassen wird.
Reichweite des Anspruchs
Nach dem Gesetzeswortlaut können die Kinderkrankentage sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, wenn die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang beschränkt wurde. Theoretisch darf also hiernach auch der komplette Anspruch nur für den Fall der Schul- oder Kitaschließung aufgebraucht werden. Umfasst ist auch der Fall, dass das Kind lediglich aufgrund einer behördlichen Empfehlung die jeweilige Einrichtung nicht besucht. Auch von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnete Schul- oder Betriebsferien oder eine entsprechende Verlängerung derselben fallen nach dem Wortlaut unter den neuen § 45 Abs. 2a SGB V.
Ist das Kind krank, ist der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachzuweisen. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Die Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Die Höhe des Anspruchs
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld grundsätzlich bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Der Anspruch wird durch den Arbeitnehmer gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freizustellen. In diesem Punkt haben sich folglich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben. Anders als beim Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG, müssen Arbeitgeber also nicht regelmäßig in Vorleistung mit der Gehaltszahlung gehen und den umständlicheren Weg über den Erstattungsantrag bei der hierfür zuständigen Behörde beschreiten.
Nach der Gesetzesbegründung bestehen zwar die Anspruchsgrundlagen nach § 45 SGB V und § 56 Abs. 1a IfSG parallel nebeneinander, jedoch können nicht beide Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden. Bezieht ein Elternteil bereits Kinderkrankengeld, ruht gemäß § 45 Abs. 2b SGB V in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, und zwar auch für alle weiteren Kinder. Wie bereits oben angesprochen, wird voraussichtlich ab dem 1. April 2021 nur noch die Anspruchsgrundlage nach § 45 SGB V erhalten bleiben.
Hinsichtlich des Verhältnisses zum Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) ist für den Fall der Betreuung eines erkrankten Kindes auch weiterhin von der Subsidiarität des tarifrechtlichen Anspruchs aus § 10a Abs. 2 BRTV gegenüber gesetzlichen Ansprüchen auszugehen. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen dieses Anspruchs kann noch mal in AZ 2019, Nr. 24, S. 5, nachgelesen werden. Der Fall der Schul- oder Kitaschließung wird von § 10a BRTV nicht umfasst und daher kann der Arbeitnehmer hier nur auf den Anspruch aus § 45 Abs. 2a SGB V oder § 56 Abs. 1a IfSG zurückgreifen.
Der Bundesrat muss sich noch mit der Gesetzesänderung befassen, damit diese in Kraft treten kann. Hierfür wurde eine Sondersitzung für 18. Januar 2021 angesetzt. |
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