Gesundheitspolitik

Empfehlung erlaubt

Zur Beweislast beim ärztlichen Zuweisungsverbot

ks | Ärzte dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen. Bittet der Patient jedoch um eine Empfehlung, so ist das nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichtshofs ein „hinreichender Grund“. Das Landgericht Köln bestätigt dies nun erneut und macht dabei klar, wo die Beweislast liegt. (Urteil vom 4. Mai 2021, Az.: 33 O 23/20, rechtskräftig)

Geklagt hatte die Inhaberin eines Geschäfts für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik. Sie schickte im Jahr 2019 einen Praktikanten in die Praxis eines Orthopäden. Dort sollte er sich untersuchen lassen. Dies geschah auch. Im Anschluss verordnete der Arzt dem Praktikanten orthopädische Einlagen und empfahl ihm, diese im in Praxis­nähe befindlichen Sanitätshaus S zu erwerben.

Die Sanitätshausinhaberin sah die Gelegenheit, gegen den Arzt vor­zugehen. Nach erfolgloser Abmahnung machte sie vor Gericht einen wettbewerbsrechtlichen Unter­lassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das berufsrechtliche Zuweisungsverbot (§ 31 Abs. 2 BO-Ärzte NR) geltend. Streitig war nun: Erfolgte die Empfehlung auf eine Bitte oder aus freien Stücken? Vorweisen konnte die Klägerin einen Bericht ihres Praktikanten, den dieser nach dem Praxisbesuch geschrieben hatte. Dieser dokumentiert aber weder das Erbitten noch das Fehlen einer Bitte um Empfehlung eines Sanitätshauses. In der Patientenakte des Arztes heißt es dagegen, dass das Sanitätshaus S auf Nachfrage empfohlen worden sei. Der Arzt erklärte zudem, dass in seiner Praxis bei Teambesprechungen immer wieder darauf hingewiesen werde, dass ungebeten keine Leistungserbringer empfohlen werden dürften.

Das Landgericht Köln wies die Klage unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung als unbegründet zurück. Der Knackpunkt: Die Klägerin hätte den Verstoß gegen die Berufsordnung beweisen müssen. Doch ihr Zeuge erinnerte sich nicht recht und erklärte nur, er denke, dass er nicht habe fragen sollen. Schließlich sei dies der Grund für den Auftrag gewesen. Das war für das Gericht nicht detailliert genug und letztlich nicht glaubwürdig. |

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