Gesundheitspolitik

74 Fälle als Berufskrankheit anerkannt

cha | Apothekenmitarbeiter haben aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie sich bei der Arbeit mit COVID-19 infizieren. Für Apothekenleiter gilt dies nur dann, wenn sie freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur die Behandlung, sondern ggf. auch weitere Leistungen wie z. B. medizinische Rehabilitation, Renten- und Pflegeleistungen sowie Leistungen an Hinterbliebene. Insgesamt haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit Beginn der Pandemie bis einschließlich August 2021 mehr als 100.000 Fälle von COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt – so eine Pressemeldung ihres Spitzenverbands, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wie viele Fälle entfallen auf die Apotheken? Auf Anfrage der AZ teilte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit, dass bis 31. August 2021 189 meldepflich­tige Verdachtsfälle einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit gemeldet und davon bisher 74 Fälle anerkannt wurden. |

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