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Management

Teilzeit während der Elternzeit

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Im fortwährenden Kampf um qualifizierte Arbeitskräfte verschieben sich seit Jahren die Prioritäten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Auswahl des Arbeitgebers. Die Wichtigkeit einer guten Work-Life-Balance nimmt bei der Arbeitsplatzsuche einen immer höheren Stellenwert ein. In diesem Kontext ist auch die vom Gesetzgeber im Jahre 2007 geschaffene Möglichkeit von Teilzeit während der Elternzeit zu sehen, die im damaligen Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt war und später in das Bundes­elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) übernommen wurde.

§ 15 Abs. 4 BEEG räumt mittlerweile seit 1. September 2021 Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, bis zu 32 Wochenstunden durchschnittlich im Monat während der Elternzeit zu arbeiten. Vor der entsprechenden Gesetzesänderung waren nur 30 Wochenstunden im Durchschnitt erlaubt.

Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 15 Abs. 5 BEEG soll eine Vereinbarung über Teilzeit während der Elternzeit in erster Linie im Einvernehmen beider Arbeitsvertragsparteien erfolgen (sog. Konsensverfahren). Zur Einleitung des Konsensverfahrens können Arbeitnehmer einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen, in dem die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt wird. Als Einigungsfrist sieht der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Wochen vor.

Sollte eine Einigung im Konsensverfahren nicht möglich sein, können Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BEEG ihren Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mindestens 16 Personen. Personen in der Berufsausbildung werden hierbei nicht mitgezählt. Entscheidend ist die Kopfzahl der Mitarbeiter.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Ein dringender betrieblicher Grund in diesem Zusammenhang kann beispielsweise der Umstand sein, dass der Arbeitgeber bereits eine Elternzeitvertretung eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, und andere Beschäftigungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind.
  • Es wurde die Antragsfrist ein­gehalten. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beträgt die Frist sieben Wochen, wenn der Teilzeitwunsch den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag des Kindes betrifft. Für Zeiträume zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss eine Frist von 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit eingehalten werden. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 gilt die Sieben-Wochenfrist einheitlich ohne Unterscheidung.
  • Der Antrag muss dem Arbeit­geber schriftlich zugehen und den konkreten Beginn sowie den konkreten Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung soll im Antrag mitangegeben werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal geltend gemacht werden kann.

Möchte der Arbeitgeber den Anspruch auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, muss dies fristgerecht samt schriftlicher Begründung erfolgen. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 gilt einheitlich eine Frist von vier Wochen. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 gibt es wieder eine Differenzierung. Für Zeiträume bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss eine Ablehnung innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Antrags erfolgen. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Frist acht Wochen ab Zugang des Antrags. Reagiert der Arbeitgeber gar nicht, nicht fristgerecht oder nicht schriftlich, sieht das Gesetz in § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG eine Zustimmungsfiktion vor. Dies führt dazu, dass die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt gelten.

Wurde schon vor der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden aus­geübt, ist ein Antrag auf Elternzeit entsprechend nicht zwingend erforderlich. Das Arbeitsverhältnis kann unverändert fortgesetzt werden. Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit bleibt jedoch erhalten, so­lange Anspruch auf Elterngeld besteht.

Häufiger wenden sich Mitarbeiter auch an ihren Arbeitgeber mit dem Wunsch, bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten oder als Selbstständiger tätig zu werden. Der Arbeitgeber kann diesen Wunsch nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb­lichen Gründen schriftlich ablehnen. Ein Ablehnungsrecht kann vorliegen, wenn z. B. der Arbeit­geber selbst dem Mitarbeiter eine Teilzeittätigkeit angeboten hat, die dieser abgelehnt hat, oder wenn die Tätigkeit bei einem konkurrierenden Betrieb erfolgen soll. Auch wenn in diesem Fall keine gesetzliche Zustimmungsfiktion geregelt ist, wird das Zustimmungserfordernis nur dann als erforderlich angesehen, soweit die Interessen des Arbeitgebers schützenswert sind. Lässt der Arbeitgeber beispielsweise die vier Wochen untätig verstreichen, entfällt das Zustimmungserfordernis und der Arbeitnehmer darf trotzdem einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeit­geber nachgehen.

Gericht bestätigt Anforderungen an konkreten Antrag

Wie bereits oben beschrieben, muss der Antrag den konkreten Beginn und den konkreten Umfang der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit enthalten. Der Antrag muss so formuliert sein, dass der Arbeitgeber ihn mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann (BAG, Urteil v. 15.12.2009, Az. 9 AZR 72/09; auch BAG, Urteil v. 16.04.2013, Az. 9 AZR 535/11). Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es daher nicht verwunderlich, dass das Landes­arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az. 6 Sa 746/20) diese Auffassung noch mal bestätigte.

In dem konkreten Fall füllte die Mitarbeiterin den Vordruck des Arbeitgebers zur Beantragung der Elternzeit aus. Bei der Option für Teilzeit während der Elternzeit gab die Mitarbeiterin 30 Wochenstunden an und fügte handschriftlich „voraussichtlich“ in den Vordruck ein. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab. Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage.

Im Ergebnis hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass der Antrag der Mitarbeiterin nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Durch die handschriftliche Ein­fügung von „voraussichtlich“ im Vordruck konnte der Arbeitgeber den vorliegenden Antrag nicht mehr mit einem schlichten „Ja“ annehmen, da sich die Mitarbei­terin mit dieser Vorgehensweise nachweislich eine Änderung vorbehalten wollte. |

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Sebastian Czaplak, Bayerischer Apothekerverband e. V.

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