Gesundheitspolitik

BMG passt Impfverordnung an

Neuer Impfstoff, neue STIKO-Empfehlung / Einzelfallprüfung wird ermöglicht

ks | Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) am 29. Januar ihre aktualisierten Empfehlungen zur COVID-19-Impfung vorgelegt hatte, folgte das Bundesgesundheitsministerium kurz darauf mit dem Referentenentwurf für eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung. Die Neuerungen sollten bereits zum 5. Februar in Kraft treten.

Die Neufassung löst die Corona-Impfverordnung von Mitte Dezember 2020 ab. Sie berücksichtigt die ersten Erfahrungen mit den Schutzimpfungen und greift die Besonderheiten der frisch zugelassenen Vektor-Vakzine des Her­stellers AstraZeneca auf. Die Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger war zu Redaktionsschluss der AZ noch nicht erfolgt. Grundsätzlich wird es aber dabei bleiben, dass ein Anspruch auf die Schutzimpfung auch weiterhin prioritär für Personen besteht, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für ­einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für diejenigen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Ihnen folgen Personen, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind und jene, die in zentralen Bereichen der ­Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Einzelfallprüfung wird ermöglicht

Eine bedeutende Änderung ist, dass der Verordnungsentwurf eine Öffnungsklausel vorsieht, die Einzelfallentscheidungen ermöglicht, sowie eine zugehörige Finanzierungsregelung. In den vergangenen Wochen hatten mehrere Patienten, die nicht zur Personengruppe höchster Impf-Priorität zählen, vor Gericht eine vorzeitige Impfung erreichen wollen. Das klappte in Hamburg, vor anderen Gerichten scheiterten entsprechende Eilanträge, da bislang keine „Härtefallregelung“ in der Verordnung vorgesehen war. In der Begründung des Referentenentwurfs ist nun zu lesen, dass es Krankheiten gebe, die in den STIKO-Empfehlungen aufgrund derzeit fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht gesondert aufgeführt würden, die aber ein medizinisch begründet ebenso hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung haben könnten. Hier soll nun der Einzelfall geprüft werden können.

Weitere Krankheitsbilder

Ferner wurden „aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten“ Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Gruppen mit hoher und erhöhter Priorität vorgenommen. So gehören nun auch Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, wie etwa bipolaren Störungen, Schizophrenie oder schweren Depressionen, zu den Personen mit hoher Impf-Priorität. Ebenso solche mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation.

Nicht zuletzt gibt es eine Regelung zur Schutzimpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff. Hier sind vor dem Hintergrund der STIKO-Empfehlung impfstoffspezifische Priorisierungen vorgesehen. Es wird aufgeführt, welche Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren, die höchste oder hohe Priorität genießen, mit diesem Vektorimpfstoff zu impfen sind. Das sind u. a. besonders exponiertes medizinisches Personal, Betreuer und Pflegekräfte. Zwar hat die Europäische Arzneimittel-Agentur die Vakzine ohne Altersbeschränkung zugelassen – die STIKO-Empfehlungen sehen sie jedoch vor. |

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