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DAZ aktuell
Rahmenvertrag über Antigen-Schnelltests
Auch in Niedersachsen können sich Mitgliedsapotheken beauftragen lassen
Der Vertrag trat am vergangenen Freitag in Kraft. Mit dem Zugang der Beitrittserklärung beim Verband gelten die Apotheken als vom Land beauftragt. Sie müssen dann keinen individuellen Vertrag mehr schließen, aber eine Kopie der Beitrittserklärung an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt senden. In Niedersachsen sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte für solche Tests zuständig, aber während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann aufgrund des Landesrechts das zuständige Fachministerium Aufgaben wahrnehmen, die über das Gebiet eines Kreises hinausreichen. Der nun geschlossene Vertrag betrifft alle Kreise und kreisfreien Städte des Landes und soll diese entlasten. Die Kreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen können ihrerseits dem Vertrag beitreten. Durch den Beitritt zum Vertrag werden die Apotheken zu beauftragten Dritten. Das Land verpflichtet die Apotheken jedoch nicht zu Tests, sondern berechtigt sie nur. Der Vertrag umfasst nur Leistungen im Rahmen der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die Tests werden über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) abgerechnet. Bezüglich der Bezahlung nennt der Rahmenvertrag keinen Betrag, sondern verweist auf die Coronavirus-Testverordnung. Diese sieht in der neuesten Fassung maximal 6 Euro Sachkosten und 12 Euro Honorar für die Testdurchführung vor. |
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