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Bundesregierung für Treuhandkonten
Apothekenrechenzentren sollen Abrechnungsgelder treuhänderisch verwalten
In einem jetzt vorliegenden – noch nicht mit den Ressorts abgestimmten – Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für das Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist eine Änderung in § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorgesehen. Der Satz lautet bisher „Die Apotheken (…) können (…) Rechenzentren in Anspruch nehmen.“ Dort soll nach dem neuesten Entwurf künftig folgender Halbsatz angefügt werden: „die vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen haben“. In der Begründung wird dazu erklärt, dass die Rechenzentren verpflichtet werden, die betreffenden Gelder auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen, damit die Leistungserbringer „insolvenzfest“ die von den Kostenträgern gezahlten Vergütungen erhalten. Dieses Vorhaben kann durchaus als Sinneswandel der Regierung betrachtet werden. Denn noch im Dezember 2020 war von einer geplanten Gesetzesänderung noch keine Rede. Doch stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Abrechnung über Treuhandkonten ein Problem wie bei der AvP-Insolvenz verhindern könnte. Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos hatte angekündigt, für die noch zu erwartenden Zahlungen von Krankenkassen neue, von den übrigen Vermögenswerten getrennte Konten einzurichten. Vor diesem Hintergrund hat die Redaktion bei ihm nachgefragt, ob er den Apotheken Aussonderungsrechte für die nach Beginn des Insolvenzverfahrens eingehenden Abrechnungsgelder gewähren könne. Doch Hoos erklärt daraufhin, dass ein Aussonderungsrecht an der nach seiner Bewertung erfolgten Vollabtretung der Forderungen an AvP scheitere. Die jüngste Gesetzesinitiative ist damit zwar ein wichtiger Schritt zu mehr Sicherheit für die Apotheker. Doch im Fall AvP hätte eine solche Regelung allein noch nicht ausgereicht, damit die Apotheker an ihr Geld kommen. |
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