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APD verabschiedet Resolution zum Botendienst

Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte auch in Corona-Zeiten aktiv / Eintragung als Berufsverband

In den letzten Jahren sind rechtliche und steuerliche Anforderungen an die APD immer höher geworden. Deshalb wurde jetzt – Corona-bedingt zeitlich verzögert – die Eintragung als steuerbefreiter Berufsverband vollzogen. Außerdem verabschie­dete die Arbeitsgemeinschaft eine Resolution zum Botendienst – in einer Online-Abstimmung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) existiert seit fast 70 Jahren. Aus einer Fortbildungsreihe für Personen, die in der Apothekenaufsicht aktiv waren, hat sie sich über die Jahrzehnte zu einer festen Institution eines Expertengremiums entwickelt. Die Mitgliederzahl ist auf über 150 Personen angestiegen. Um die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) auch für die Zukunft weiterhin auf eine sowohl rechtlich als auch steuerlich sichere Grundlage zu stellen, wurde auf der Arbeitstagung der APD in Kassel 2019 beschlossen, die Arbeitsgemeinschaft in den Status eines Berufsverbands umzuwandeln. Ein Berufsverband ist eine Körperschaft privaten Rechts und wird wie ein Verein geführt. Ausgehend von den bisherigen „Aufgaben und Gliederung der APD“ wurde vom Vorstand eine neue Satzung als Berufsverband erstellt und von den Mitgliedern in einer konstituierenden Versammlung einstimmig verabschiedet. ­Corona-bedingt wurde die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) erst verzögert als e. V. ins Vereinsregister eingetragen und wird nun als steuerbefreiter Berufsverband geführt und anerkannt. Ein herzlicher Dank gilt Dr. Diener und den Fachleuten der Treuhand Hannover für die Unterstützung und Prüfung der formellen, rechtlichen und steuerlichen Anforderungen der neuen Satzung.

Resolution zum Botendienst

Auf den jährlichen Tagungen der APD e. V. ist die einheitliche Auslegung von Gesetzen und Verordnungen ein wichtiges Thema. Dazu werden jedes Jahr Resolutionen zu bestimmten Themen mit dem Ziel einer praxisgerechten Umsetzung der einzelnen Vorschriften verabschiedet.

Wer Mitglied der APD werden möchte, findet auf www.pharmazierat.de weitere Informationen und alle Veröffentlichungen der APD. Im geschlossenen Bereich der Homepage stehen den Mit­gliedern der APD umfangreiche Handlungshilfen für die tägliche Revisionspraxis zur Verfügung.

Letztes Jahr musste die Tagung Corona-bedingt ausfallen. Die Gesetzgebung ging aber weiter. So wurden z. B. im § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Anforderungen an den Botendienst neu geregelt. Um den Zeitraum bis zur – hoffentlich stattfindenden – nächsten Tagung nicht zu groß werden zu lassen, hat der Vorstand der APD beschlossen, die Anforderungen an den – wichtigen – Botendienst zu konkretisieren und einen neuen Weg zur Verabschiedung einer Resolution zu wählen – mit einer Online-Abstimmung! Dazu wurde im Vorstand der APD die vorliegende Resolution zum Botendienst in den letzten Monaten gemeinsam erarbeitet und mit anderen Gremien abgestimmt.

Bei der Online-Abstimmung im März 2021 wurde die Resolution zum Botendienst (s. Kasten) durch die Mitglieder der APD einstimmig verabschiedet.

Resolution der APD zum Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO

Verabschiedet durch die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) e. V. nach Online-Abstimmung im März 2021

Nicht nur die laufende Pandemie hat gezeigt, wie wichtig und unersetzbar die öffentliche Apotheke vor Ort ist. Ein wesentlicher und entscheidender Baustein der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung war und ist hierbei der schnelle Botendienst durch die Apotheke vor Ort. Gerade für die steigende Zahl der Pflegebedürftigen oder allein lebenden älteren Personen zu Hause ist der qualifizierte Botendienst durch die Apotheke vor Ort unersetzbar.

Welche Punkte sollen beim Botendienst durch die Apotheke vor Ort erfüllt sein?

  • 1. Bote

Der Bote der Apotheke soll zum Personal der Apotheke gehören (z. B. für den Kunden ersichtlich durch ein Namensschild oder Apothekenlogo) bzw. der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterliegen und der Aufgabe entsprechend eingewiesen sein (z. B. Verschwiegenheit, Datenschutz, Umgang mit Arzneimitteln, Umgang mit Mitteln der Telekommunika­tion). Mit der Zugehörigkeit des Boten zum Personal der Apotheke ist sichergestellt, dass der Bote weisungsgebunden unter der direkten Aufsicht des Apothekenleiters steht. Die regelmäßige Nutzung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepte Dritter ohne direkte Weisungsbefugnis des Apothekenleiters ist nicht mit § 17 Abs. 2 ApBetrO vereinbar, sondern dem Versand nach § 11a ApoG zuzuordnen.

  • 2. Ausstattung und Auslieferung

Das zu liefernde Arzneimittel ist getrennt für jeden Kunden und jede Zieladresse sichtgeschützt (d. h. nicht erkennbar) und verschlossen in geeignete Behältnisse zu verpacken, mit Name und Anschrift des Empfängers zu versehen und dem Empfänger persönlich oder einem Bevollmächtigten auszuhändigen. Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden (zwingend erforderlich wird die direkte Übergabe z. B. bei BtM, Kühlartikeln, teuren Arzneimitteln oder Arzneimitteln entsprechend § 17 Abs. 2b ApBetrO wie z. B. Thalidomid gesehen; ggf. mit einer Empfangsbestätigung bei der Übergabe).
- Dem Kunden soll die übliche Lieferzeit mitgeteilt bzw. es soll die Lieferzeit bei dringenden Fällen abgesprochen werden.
- Dem Boten soll in geeigneter Form eine Aufstellung aller Zieladressen und der abzuliefernden Päckchen mitgegeben werden. Auf dieser Aufstellung soll der Bote die Aushändigung dokumentieren (als Nachweis der erfolgten Zustellung im Falle einer Reklamation).
- Sofern eine Zustellung nicht möglich war, sind die zu liefernden Artikel unverzüglich wieder in der Apotheke zu lagern und das Problem der Nicht­zustellung ist zu klären.
- Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lagertemperaturen des Arzneimittels ist durch geeignete Maßnahmen auch beim Transport sicherzustellen (z. B. Klimaanlage im Kfz) und ggf. nach­zuweisen (z. B. mit Datenlogger). Bei Kühlartikeln muss u. U. die Transportbox ausreichend lange vorgekühlt werden.
- Der Bote soll ein Diensthandy mitführen (für Rückfragen, Änderungen, bei Schwierigkeiten etc.).
- Dem Kunden sollen geeignete Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden (bar, Rechnung oder bargeldlos online).

  • 3. Beratung

Sofern die persönliche Beratung nicht schon in der Apotheke vor der Auslieferung stattgefunden hat (z. B. bei Nachlieferungen), muss diese Beratung nach § 20 ApBetrO in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Dies kann entweder durch pharmazeutisches Personal als Bote oder im Wege der Telekommunikation erfolgen (z. B. über das Diensthandy oder Tablet; als Telefonat oder per Video mit dem pharmazeutischen Personal in der Apotheke).

Der Beratungsbedarf ist in jedem Fall zu prüfen.

Der Kunde hat damit jederzeit einen niederschwelligen Zugang zu einer hochwertigen Beratung durch die – in der Regel bekannte – Apotheke vor Ort, auch beim Botendienst z. B. in der Akutversorgung.

Mit diesem qualifizierten Botendienst können die öffentlichen Apotheken vor Ort einen wichtigen Beitrag zur hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit zum Wohl der Patienten leisten.

Das Botendiensthonorar ist deshalb bereits mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) unbefristet verlängert worden.

Christian Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) e. V.

Der Vorstand der APD hofft und wünscht, dass diese Abstimmung – und die Absage einer Tagung – die Ausnahmen bleiben und die diesjährige Tagung in Quedlinburg vom 10. bis 13. Oktober 2021 stattfindet – möglichst in Präsenz. |

Christian Bauer, Vorsitzender der APD

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